# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 2. September 1996, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden

Nr. 88

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 2. September 1996, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden

Auf Grund des § 9 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

§ 1

(1) Die im Nordosten und Westen der Gemeinde Rechberg, politischer Bezirk Perg, befindlichen Grundstücke im Ausmaß von 317 ha sind Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 9 O.ö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 5000 dargestellt.

§ 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(2) § 5 Abs. 2 O.ö. NSchG 1995 gilt nicht für Vorhaben in diesem Landschaftsschutzgebiet.

§ 3 Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark" festgesetzt.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.