# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1996 betreffend die Umlegung der Riedmark Straße (Landesstraße Nr. 576) im Gebiet der Gemeinde Schönau im Mühlkreis

Nr. 90

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1996 betreffend die Umlegung der Riedmark Straße (Landesstraße Nr. 576) im Gebiet der Gemeinde Schönau im Mühlkreis

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:

§ 1

(1)Der bei km 5,034 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, in gestreckter Linienführung weiterführende und bei km 5,195 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Riedmark Straße (Landesstraße Nr. 576 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2)Der zwischen km 5,034 (alt) und km 5,230 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Riedmark Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.

§ 2 Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Riedmark Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 500 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schönau im Mühlkreis aufliegt.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.