# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1996 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Nr. 99

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1996 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Auf Grund des § 90 Abs. 1 Z. 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (O.ö. Kommunalwahlordnung), LGBl. Nr. 81, wird verordnet:

§ 1

Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzenden Kosten wird für jede bis 19. September 1996 in der Landes-Wählerevidenz und in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragene Person ein Betrag von S 20,-

festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29. Dezember 1995, LGBl. Nr. 100, außer Kraft.