# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 betreffend die Umlegung der Leithenbach Straße (Bezirksstraße Nr. 1210) im Gebiet der Stadtgemeinde Peuerbach

Nr. 105

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 betreffend die Umlegung der Leithenbach Straße (Bezirksstraße Nr. 1210) im Gebiet der Stadtgemeinde Peuerbach

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr.84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 1,787 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, hierauf einen leichten Bogen nach Südosten beschreibende, dabei die Ortschaft "Achleithen" umgehende und nach gestreckter Bogenführung bei km 2,363 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Leithenbach Straße (Bezirksstraße Nr. 1210 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 1,787 (alt) und km 2,351 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Leithenbach Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Leithenbach Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Stadtamt Peuerbach aufliegt.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.