# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 11. November 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Nr. 108

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 11. November 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:

§ 1

Die Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1996, wird wie folgt geändert:

Dem § 12 ist folgender Abs. 7 anzufügen:

„(7) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 lit. b (Hackgutfeuerungsanlage) müssen bis spätestens 31. Dezember 1996 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.