# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 11. November 1996, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 13. Dezember 1995 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde aufgehoben wird

Nr. 109

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 11. November 1996, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 13. Dezember 1995 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde aufgehoben wird

Auf Grund des § 101 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 5/1992 und LGBl. Nr. 82/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 13. Dezember 1995 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22.12.1995 bis zum 8.1.1996, wird wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 5/1995, LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 als gesetzwidrig aufgehoben.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.