# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung vom 18. November 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 112 Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung vom 18. November 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/1996 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 779/5 und Nr. 779/8, beide KG. Mairhof, Nr. 529, 531 und 532, von Teilen der Grundstücke Nr. 534 und 536/2, alle KG. Weierfing, Marktgemeinde Aurolzmünster mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.783 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 779/5 und 779/8, beide KG. Mairhof, Nr. 529, 531, 532, von Teilen der Grundstücke Nr. 534 und 536/2, alle KG. Weierfing, Marktgemeinde Aurolzmünster, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.783 m2 ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 7.700 m2 zulässig.

§2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.