# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung geändert wird

Nr. 115

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 9 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes

1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen, LGBl. Nr. 24/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1

Gegenstand der Begünstigung

(1) Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnheimen nach den Wohnbauförderungsgesetzen (WFG) 1954, 1968 oder 1984 gewährt und vor dem 1. Jänner 1989 zugesichert wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses.

(2) Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die für die Sanierung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnheimen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz zugesichert wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld denselben Anspruch wie nach Abs. 1."

2. Im § 3 Abs. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt jedoch nicht bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnhaussanierungsgesetz."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.