# Nr. 116 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997)

Nr. 116 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997)

Auf Grund des § 2 und § 7 Abs. 4 und Abs. 6 des O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird

verordnet:

§ 1 Höhe der Gebühren

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, ergebenden sonstigen Untersuchungen und Überprüfungen haben die Abgabepflichtigen folgende Gebühren zu entrichten:

Tarifpost

Spalte 1 Gebühr

Spalte 2 Anteil des Fleischuntersuchungsorgans

A. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier):

1. Rinder und Einhufer

.................................................67,5061,-

2. Kälber bis 220 kg Lebendgewicht

......................................34,5030,50

3. Schweine

..........................................................29,90

27,-

4. Schafe und Ziegen

..................................................19,-16,50

5. Schaf- und Ziegenlämmer bis zu 3 Monaten

Ferkel bis zu 35 kg

Lebendgewicht

Zuchtwild bis zu 9 kg

................................................13,5011,-

6. Zuchtwild bis zu 30 kg Lebendgewicht

..................................19,-16,50

7. Zuchtwild über 30 kg Lebendgewicht

...................................36,-30,-

8. Wildhuftiere und Kleinwildtiere aus freier Wildbahn bei

Untersuchung durch den

Fleischuntersuchungstierarzt

je angefangene 1/4 Stunde

............................................195,-170,-

9. Hühner

je angefangene 1/4 Stunde

..................:.........................205,-180,-

10. Puten und sonstiges Geflügel

je Tier

.............................................................0,70

0,60

11. ersatzweise Untersuchung vor der Schlachtung durch den

Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 3 Abs. 1 Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994,

je angefangene 1/4 Stunde

............................................195,-170,-

12. für Hilfskräfte gemäß § 2 Abs. 3 Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, sofern

diese nicht vom Betrieb zur

Verfügung gestellt werden

je angefangene Stunde

...............................................250,-230,-

13. Kaninchen

je angefangene '/a Stunde .....................................

......195,-170,-

B. Für die Durchführung der Trichinenschau je Tier):

1. Kompressionsmethode

...............................................16,2013,60

2. Verdauungsmethode

.................................................7,505,-

C. Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17

Fleischuntersuchungsgesetz

iVm. § 29

Fleischuntersuchungsverordnu

ng, BGBl. Nr. 395/1994:

1. in Zerlegungsbetrieben und anderen Bearbeitungsbetrieben mit

geringer Produk-

tion, die Erleichterungen

gemäß § 38 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz in An-

spruch nehmen, in

Kühlhäusern, im nicht dem Frischfleischbereich zugehörigen

Bereich von

Verarbeitungsbetrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in

denen im Jahresdurchschnitt

0,50 GVE pro Monat und darüber zerlegt und/oder

bearbeitet werden,

pro Kontrolle

.......................................................390,-

340,-

2. in Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungsbetrieben und im

Frischfleisch-

bereich von

Verarbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch pro Jahr be- oder

verarbeiten sowie in

Betrieben gemäß § 17 Abs. 2 Geflügel-Fleischuntersuchungs-

verordnung, BGBl. Nr.

404/1994,

je angefangene 1/4 Stunde

............................................195,-170,-

3. in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen im Jahresdurchschnitt

weniger als

0,50 GVE pro Monat zerlegt

und/oder bearbeitet werden und in Wildsammelstellen

gemäß § 8 Abs. 1

Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, soferne sie nur über

eine Kühlmöglichkeit und

über keine Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen,

pro Kontrolle

.......................................................135,-

135,-

4. in Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 3

Wildfleisch-Verordnung und

Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit., soweit sie über Räume

gemäß An-

hang Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen Fleisch bearbeitet wird,

sowie in Betrieben

gemäß § 17 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung;

pro Kontrolle

.......................................................390,-

340,-

D. Für die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3

Fleischuntersuchungsgesetz:

:.........................................55,-44,-

(2) Erreichen die gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 zu entrichtenden Gebühren für alle anläßlich eines Untersuchungsganges durchgeführten Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen (Tarifposten A bis D) zusammen nicht S 135,-, so beträgt der dem Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 als Entlohnung gebührende Anteil S 135,-

(Mindestbetrag).

(3) Für die Durchführung einer nochmaligen Fleischuntersuchung aus Anlaß einer bakteriologischen Untersuchung zur Erledigung des Untersuchungsfalles gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan als Entlohnung der gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 oder gemäß Abs. 2 festgesetzte Betrag.

(4) Für die Durchführung des aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittländer), eingeführten Fleisches (Auslandsfleischuntersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) haben die Abgabepflichtigen je angefangene 50 kg Fleisch eine Gebühr von S 10,- zu entrichten.

(5) Der Mindestbetrag für die Auslandsfleischuntersuchung (Abs. 4) beträgt S 400,-.

(6) Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost C Z. 2 darf pro Tag S 1.560,- (Maximalgebühr) nicht überschreiten. Der dem Fleischuntersuchungsorgan als Entlohnung gebührende Anteil beträgt S 1.360,-.

§ 2 Zuschläge

(1) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 verdoppeln sich, wenn über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen

(2) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifposten A Z. 3 und B Z. 2 erhöhen sich um 35%, wenn Schlachtungen in Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführt werden.

(3) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus Anlaß einer Notschlachtung gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag von S 50,- je Tier.

(4) Für die Einsendung von Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag von S 50,- je Tier.

§ 3 Abschläge

In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 50 Schweinen pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifposten A Z. 3 und B Z. 2 um 20%. In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 12 Rindern bzw. 24 Kälbern pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A Z. 1 und Z. 2 um 20%. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2.

§ 4 Entschädigungen

(1) Den nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorganen gebühren als Entlohnung die sich aus § 1 Abs. 1 Spalte 2 und Abs. 2 bis 6 ergebenden Gebührenanteile zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 2 und abzüglich allfälliger Abschläge gemäß § 3 (§ 7 Abs. 3 Z. 1 O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997).

(2) Den Fleischuntersuchungsorganen (Abs. 1) gebühren weiters für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der sich aus § 1 ergebenden Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen bei Entfernungen über 1 km zwischen Wohnort des Fleischuntersuchungsorgans und Ort der Untersuchung (Schlachtstätte, Gehöft udgl.), Überprüfung oder Kontrolle eine Wegentschädigung in der Höhe von S 5,- für jeden zurückgelegten Kilometer sowie eine Vergütung für den gesondert in Rechnung zu stellenden, nachgewiesenen Sachaufwand (§ 7 Abs. 3 Z. 2 und Z. 3 O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997).

(3) Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen vom Wohnort des Fleischuntersuchungsorgans bis zum Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle und zurück zu berechnen. Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

(5) Beträgt der den Fleischuntersuchungsorganen für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachtbetrieben als Entlohnung zustehende Gebührenanteil gemäß § 1 Abs. 1 Tarifposten A und B Spalte 2 pro Betrieb mehr als S 20.000,im Monat, gebührt eine Wegentschädigung maximal für eine Entfernung von 20 km jeweils zwischen Wohnort des Fleischuntersuchungsorgans und dem jeweiligen Ort der Untersuchung.

(6) Die Wegentschädigung entfällt, wenn

(7) Die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Gebührenanteile gemäß § 1 Abs. 1 Tarifposten A und B Spalte 2 dürfen pro Quartal den Betrag von S 150.000,- nicht übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag ist im Zuge der Abrechnung im letzten Monat des betreffenden Quartals durch die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse (§ 7 Abs. 1 O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997) von dieser einzubehalten.

§ 5

Gemeindeanteile

(1) Jenen Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz übertragen ist, fließt für die Tätigkeit der in ihrem Dienstverhältnis stehenden Fleischuntersuchungsorgane der sich aus § 1 Abs. 1 Spalte 2 und Abs. 2 bis 6 ergebende Anteil an den Gebühren (§ 7 Abs. 5 Z. 1 O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997) zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 2 und abzüglich allfälliger Abschläge gemäß § 3 zu.

(2) Die den Gemeinden (Abs. 1) zufließende Wegentschädigung sowie der Ersatz des Sachaufwandes (§ 7 Abs. 5 Z. 2 und Z. 3 O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997) wird in der Höhe festgelegt, die gemäß § 4 Abs. 2 bis 6 als Entschädigung für die nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorgane vorgesehen ist.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 70/1995, außer Kraft.

Nr. 117

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die O.ö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994 geändert wird

Auf Grund des § 29 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 88, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

§ 1

Die O.ö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994, LGBl. Nr. 105, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/1995 wird

wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 lautet:

"(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Nr. 118 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1996, mit der die Traunfischereiordnung geändert wird

Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 87/1995, wird verordnet:

§ 1 Die Traunfischereiordnung, LGBl. Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert:§ 1 lautet:

"§ 1 Geltungsbereich (1) Die Traunfischereiordnung gilt für die Traun ein

schließlich ihrer Altarme und Ausstände sowie für die aus der Traun gespeisten künstlichen Fließgewässer (z.B. Mühlbäche, Werkskanäle) und die daraus dotierten Gerinne im Bereich der Fischereireviere Obere TraunLambach, Untere Traun-Wels und Traun-Linz mit den in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Ausnahmen.

(2) Von der Grenze des Fischereirevieres Traunsee bis zur Wehrkrone des OKA-Kraftwerkes Gmunden bei Flußkm 71,280 gilt bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Traunseefischereiordnung, LGBl. Nr. 43/1984, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Mündungsbereich der Traun ab Fluß-km 0,282, das ist ab dem Fischergrenzstein I, bis zur Einmündung in die Donau gilt bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Donaufischereiordnung, LGBl. Nr. 51/1984, in der jeweils geltenden Fassung."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Hoffinger Landesrat

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:

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