# Kundmachung

# der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1996 betreffend die Aufhebung einer Wortfolge der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof

# Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Nr. 129 Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1996 betreffend die Aufhebung einer Wortfolge der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 14. November 1996 zugestellten Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96-7, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

„In § 17 Abs. 1 Z. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. Dezember 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1986, wird die Wortfolge „Zu letzterem zählen unter anderem auch Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen." als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft."