# Verordnung

# der o.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der o.ö. Abfallverbände geändert wird

Nr. 130 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der o.ö. Abfallverbände geändert wird

Auf Grund der §§ 18 Abs. 11 und 19 Abs. 1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1993 und LGBl. Nr. 24/1993, und des § 17 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der O.ö. Abfallverbände, LGBl. Nr. 132/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung, die je nach Größe des Bezirkes gemessen an der Einwohnerzahl entsprechend dem Ergebnis der letzten Volkszählung

— bei weniger als 30.000 Einwohnern maximal 70 v.H.

— bei 30.000 bis 90.000 Einwohnern maximal 80 v.H.

— bei mehr als 90.000 Einwohnern maximal 90 v.H.

des Bezuges eines Bürgermeisters einer Gemeinde

mit 1001 bis 2000 Einwohnern (§ 2 Abs. 2 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) beträgt.

Dem Obmann-Stellvertreter des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche maximale Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25 v.H.

der maximalen Aufwandsentschädigung des Obmannes.

Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung von Obmann und Obmann-Stellvertreter erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung.'.'

Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Reisegebührenvor-schrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung (LGBl. Nr. 112/1991)" durch den Begriff „O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift" ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 entfällt.

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.