# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 4

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/1996 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und Nr. 93/1996 wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge

der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß

35.647 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 718/3, 718/4, 720/1, 720/2, 720/3, 721/2, 721/3, 721/5, 721/7, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/14, 721/15, 721/17, 721/18 und Teile der Grundstücke Nr. 721/1 und 721/4, alle KG. Lustenau und Nr. 337/2, 337/4, 337/5, 337/6, 331/1, 333 und 455, alle KG. Asten, sind in den Anlagen 1 und 2 (Lagepläne) dargestellt.

§2 (1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogrammes tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 51/1992 außer Kraft.

Anlage 1

Lageplan

Pol. Bez. Linz Stadt

SG. Linz

Lageplan

KG. Lustenau

Innerhalb der im Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarfmit einer Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² zulässig

Anlage 2

Lageplan

Pol. Bez. Linz Stadt

MG. Asten

KG. Asten

Innerhalb der im Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarfmit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 34.400 m² zulässig