# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Umlegung der Teuflauer Straße (Bezirksstraße Nr. 1128) im Gebiet der Marktgemeinde Andorf

Nr. 6

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Umlegung der Teuflauer Straße (Bezirksstraße Nr. 1128) im Gebiet der Marktgemeinde Andorf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:

§1 (1) Der bei km 1,746 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, sodann in einem Bogen nach Osten verlaufende, dabei bei km 1,842 (neu) die Bahnlinie Neumarkt-Passau unterführende, hierauf einen Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 1,996 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Teuflauer Straße (Bezirksstraße Nr. 1128 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 1,746 (alt) bis km 1,947 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Teuflauer Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Teuflauer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Andorf aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.