# Landesgesetz

# vom 5. Dezember 1996, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird

# (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996)

Nr. 14

Landesgesetz

vom 5. Dezember 1996, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976

geändert wird

(O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die O.ö. KrankenanstaltengesetzNovelle 1994, LGBl. Nr. 61, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 57/1995 wird wie folgt geändert:

"(5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

"(2) Zur Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen. Abteilungsleiter, die Abteilungen mit über 100 Betten führen, dürfen nicht Instituts- oder Laboratoriumsleiter sein oder mit der Führung einer solchen Einrichtung betraut werden."

8. § 8 Abs. 3 lautet:

"(3) Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenanstalt ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter und

geeigneter Arzt zu bestellen. Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muß dieser durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten und geeigneten Arzt vertreten werden. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Für selbständige Ambulatorien ist als ärztlicher Leiter ein nach dem Anstaltszweck und Leistungsangebot geeigneter Facharzt vorzusehen."

9. Im § 8 werden die Abs. 5 bis 7 durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

"(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Abteilungen (Institute) gemäß Abs. 2 ist der Landesregierung vom Rechtsträger unter Anschluß des Bewerbungsgesuches samt Beilagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Bestellte den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht entspricht; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.

(6) Die Genehmigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind, wenn das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der bestellte Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat."

10. § 9a lautet:

"§ 9a Krankenhaushygiene

(1) Der Rechtsträger hat für jede Krankenanstalt einen Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder einen sonst fachlich geeigneten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Hygienebeauftragten), der in bettenführenden Krankenanstalten nicht der ärztliche Leiter der Krankenanstalt sein darf, zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Krankenhaushygienikers (Hygienebeauftragten) der Landesregierung anzuzeigen.

(2) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine Person des Krankenpflegefachdienstes mit zusätzlicher Qualifikation als Hygienefachkraft zu bestellen. In Krankenanstalten mit über 300 Betten ist die Tätigkeit der Hygienefachkraft hauptberuflich auszuüben. Die Zahl der weiteren Hygienefachkräfte sowie das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Zahl der Betten und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.

(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft (Hygienefachkräfte) und weitere für Belange der Hygiene erforderliche Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Die Leitung des Hygieneteams obliegt dem Krankenhaushygieniker bzw. dem Hygienebeauftragten.

(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen (ärztlicher Leiter, Leiter des Pflegedienstes oder Verwalter) weiterzuleiten.

(5) Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Hygieneteam die erforderlichen räumlichen, technischen und personellen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

(6) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist für die im Abs. 4 genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen."

11. § 9c lautet:

"§ 9c Ethikkommission

(1) In einer Krankenanstalt, an der klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt oder neue medizinische Methoden angewendet werden, ist zu deren Beurteilung eine Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann für mehrere Krankenanstalten tätig werden.

(2) Die Beurteilung der Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf

(3) Neue medizinische Methoden im Sinn des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, daß eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.

(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und hat zu bestehen aus:

(5) Die Mitglieder der Ethikkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist der Technische Sicherheitsbeauftragte, bei infektionsrelevanten Belangen der Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragte beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen.

(7) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Ethikkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission weisungsfrei.

(9) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der kollegialen Führung der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen im Sinn des § 11 Abs. 5 30 Jahre lang aufzubewahren."

12. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:

"§ 9d Personalplanung

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist jährlich der Landesregierung zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat Methoden, nach denen die Personalbedarfsermittlung in Krankenanstalten durchzuführen sind, mit Verordnung festzulegen, wenn dies zur Sicherstellung einer vergleichbaren Grundlage für die Personalbesetzung erforderlich ist."

13. § 11 lautet:

"§ 11 Krankengeschichten und sonstige Vormerke

(1) In Krankenanstalten sind

(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen

(3) Die Operationsniederschriften sind vom behandelnden Arzt zu führen, Niederschriften gemäß Abs. 1 lit. d sind hinsichtlich der Feststellungen über den Eintritt des Todes von dem den Tod feststellenden Arzt, hinsichtlich der Angaben über die Entnahme von dem die Entnahme durchführenden Arzt zu unterfertigen.

(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die den in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke nicht geführt werden. Ausgenommen davon sind jene Geheimnisse, für die eine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Abs. 2 nicht besteht.

(5) Die Verwahrung der Krankengeschichten und sonstigen Vormerke hat derart zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Nach ihrem Abschluß sind Vormerke gemäß Abs. 1 lit. b, c und d mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder auf einem zur Speicherung geeigneten Medium der elektronischen Datenverarbeitung (Magnetband, Diskette, Bildplatte usw.) in doppelter Ausfertigung, getrennt aufzubewahren; Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden (wie Röntgenbilder, Präparate, EEG- und EKG-Aufzeichnungen und dgl.) sowie Vormerke gemäß Abs. 1 lit. b und c bei ambulanter Untersuchung oder Behandlung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, falls nicht der jeweilige Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) eine längere Aufbewahrung anordnet. Wird eine Krankenanstalt aufgelassen, so sind Vormerke gemäß Abs. 1 lit. b, c und d, deren Verwahrungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregierung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungsdauer können solche Vormerke vernichtet werden. Verwahrung und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläßlich ausgeschlossen ist.

(6) Kopien von Krankengeschichten und von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind von den Krankenanstalten

(7) Personen, auf die sich die Krankengeschichte bezieht sowie ihre Vertreter mit einer besonderen Vollmacht, die sich auf die Einsicht oder Ausfolgung bezieht, haben das Recht auf Einsicht sowie gegen Kostenersatz auf Ausfolgung von Kopien der Krankengeschichte. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn wichtige medizinische oder therapeutische Gründe dagegen sprechen und dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten unvermeidlich ist.

(8) Kommt eine Krankenanstalt einem Ersuchen um Ausfolgung der Kopie einer Krankengeschichte nicht nach, so entscheidet über die Pflicht zur Ausfolgung der Abschrift auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde.

(9) Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden haben die Krankenanstalten alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.

(10) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Abs. 1 bis 9 nicht berührt.

(11) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die den Kriterien des Abs. 5 entsprechen. Für die bei diesen Rechtsträgern beschäftigten Personen besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 sinngemäß. Diese Personen sind vom Rechtsträger, bei dem sie beschäftigt sind, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung vor Aufnahme dieser Tätigkeit ausdrücklich hinzuweisen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, und nur, sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Krankengeschichte angelegt hat, zulässig."

14. § 11a lautet:

"§ 11a Pflegedienst

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muß dieser von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson vertreten werden. In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art ist diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben.

(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen."

15. Nach § 11a werden folgende §§ 11b bis 11g eingefügt:

"§ 11b

Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß eine ausreichende klinisch psychologische und eine gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten wird.

§ 11c Soziale Beratung

In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem stationären Aufenthalt angeboten wird.

§ 11d Supervision

Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß den in den Krankenanstalten beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.

§ 11e

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonals, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

§ 11f Qualitätssicherung

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Qualität (Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität) der Leistungen der Krankenanstalten sicherzustellen. Dazu sind interne organisatorische Einrichtungen zu schaffen, die regelmäßig vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf überregionale Belange ermöglichen.

(2) Die kollegiale Führung der Krankenanstalt hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.

(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und ein Vertreter des Verwaltungsdienstes anzugehören. Erforderlichenfalls sind ein Vertreter des Hygieneteams, ein Facharzt für Pathologie, der Technische Sicherheitsbeauftragte sowie weitere Experten als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der kollegialen Führung der Krankenanstalt zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Maßnahmen der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität und deren Kontrolle erlassen. Dabei sind überregionale Belange zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine vergleichende Prüfung mit anderen Krankenanstalten ermöglicht wird.

(7) Die Kommission für Qualitätssicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Kommission für Qualitätssicherung nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.

§ 11g Patientenrechte

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot die Rechte der Patienten (Abs. 2) in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Hiebei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß

"(3) Anstaltsbedürftig im Sinn des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung

oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen."

19. § 32 Abs. 1 lautet:

"(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

(1) Die Aufnahme von Personen (ausgenommen Personen gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 5), die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren und Ärztehonorare sowie den Kostenbeitrag bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 2 erster Satz nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 27 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, statt der Pflege(Sonder-)gebühren sowie des Kostenbeitrages die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen sind. Dies gilt jedoch nicht für

"(4) Ärztliche Leiter, die vor Inkrafttreten der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996 bestellt wurden, dürfen diese Funktion auch dann weiterhin ausüben, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 in der Fassung der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996 nicht erfüllen; das Fehlen dieser Voraussetzungen gilt nicht als Widerrufsgrund nach § 8 Abs. 6 in der Fassung der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996. "

23. Im O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 wird der Begriff "Pflegling" in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff "Patient" in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.