# Landesgesetz

# vom 5. Dezember 1996 über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks „Oö. Kalkalpen" (Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG)

Nr. 20 Landesgesetz

vom 5. Dezember 1996 über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks „Oö. Kalkalpen" (Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. ABSCHNITT: Errichtung des Nationalparks

§ 1 Ziele

§ 2 Grundsätze

§ 3 Nationalparkerklärung

II. ABSCHNITT: Betrieb des Nationalparks

§ 4 Kennzeichnung

§ 5 Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

§ 6 Managementpläne

§ 7 Allgemeiner Schutz

§ 8 Naturzone

§ 9 Bewahrungszone

§ 10 Schutz der Bezeichnungen

§ 11 Förderung

§ 12 Ausnahmen

III. ABSCHNITT: Nationalparkregion

§ 13 Nationalparkgemeinde

§ 14 Nationalparkregion

IV. ABSCHNITT: Verwaltung des Nationalparks

§ 15 Nationalparkgesellschaft

§ 16 Nationalparkkuratorium

§ 17 Abgabenbefreiung

§ 18 Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

§ 19 Betreten von Grundstücken

§ 20 Überwachung

§ 21 Strafbestimmung

§ 22 Verfall

§ 23 Besondere administrative Verfügungen

§ 24 Behördenzuständigkeit; Parteistellung

§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 26 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von anderen Rechtsvorschriften

I. ABSCHNITT

Errichtung des Nationalparks

§ 1 Ziele

(1) Ziel der Errichtung des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen" ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und somit gewährleistet wird, daß

(2) Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen" wird im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges, des Sengsengebirges, der Haller Mauern und des Toten Gebirges errichtet. Der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen" wird in mehreren Etappen errichtet. Als erster Schritt werden Grundflächen im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges und des Sengsengebirges zum „Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. Wenn der Nationalpark auf diesen Grundflächen tatsächlich betrieben wird, wird er unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 auf die Gebiete der Haller Mauern und des Toten Gebirges erweitert.

(3) Für die einzelnen Gebiete des Nationalparks wird die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II nach den IUCN-Kriterien angestrebt.

§ 2 Grundsätze

(1) Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

(2) Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß § 1 oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.

(3) Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:

(4) Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß

(5) Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (§ 13) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.

§ 3 Nationalparkerklärung

(1) Der Umfang des „Nationalparks O.ö. Kalkalpen" wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der „Nationalpark O.ö. Kalkalpen" in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.

(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.

(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.

(4) Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.

(5) Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Abs. 4) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.

(7) Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10.000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks „O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden.

II. ABSCHNITT

Betrieb des Nationalparks

§ 4 Kennzeichnung

(1) Die Landesregierung hat den Nationalpark und seine Zonen im erforderlichen Umfang zu kennzeichnen.

Maßnahmen zur Kennzeichnung sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den Inhabern von sonstigen öffentlichen oder privaten Rechten, die mit diesen Grundstücken verbunden sind, zu setzen.

(2) Die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung der Kennzeichnung ist verboten.

§ 5 Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark

(1) § 9, § 10, § 18, § 21, § 30 und § 31 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, § 1 Abs. 2 und 4 des O.ö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des O.ö. Jagdgesetzes gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde (§ 13) als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.

(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z.B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

§ 6 Managementpläne

(1) Die Landesregierung hat spätestens gleichzeitig mit der Nationalparkerklärung für den Nationalpark durch Verordnung Managementpläne zu erlassen, um das bestmögliche Erreichen der Ziele gemäß § 1 zu gewährleisten. Die Managementpläne haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat in diesen Managementplänen insbesondere folgende Sachbereiche zu regeln:

(3) Vor Erlassung der Managementpläne sind jedenfalls die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften als Jagd-, Forst- und Fischereibehörden sowie die betroffenen Nationalparkgemeinden und die örtlich zuständige Agrarbezirksbehörde zu hören.

(4) Jede Nationalparkgemeinde hat den Entwurf eines Managementplans über die Besucherlenkung im Nationalpark (Abs. 2 Z. 3) im Gemeindeamt über einen Zeitraum von 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie ist überdies verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, diesen Managementplan zu erlassen, durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb der Auflagefrist Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einbringen kann. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit der Stellungnahme der Nationalparkgemeinde (Abs. 3) der Landesregierung zu übermitteln.

§ 7 Allgemeiner Schutz

(1) Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:

(2) Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1.

§ 8 Naturzone

(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.

(2) Verboten ist

(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:

(1) In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nicht festgestellt hat, daß dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.

(2) Verboten ist

(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:

(4) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.

§ 10 Schutz der Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark", „Nationalparkregion" oder „Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen „Naturzone" und „Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 11 Förderung

(1) Das Land kann unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht und nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in der Nationalparkregion und im Nationalpark insbesondere fördern:

(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung, auf die örtlichen Verhältnisse und die Zumutbarkeit von Eigenleistungen sowie auf allfällige Förderungen des Bundes oder sonstige Förderungen des Landes so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist zu berücksichtigen.

(3) Die Förderung muß geeignet sein, die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion wohnenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jedem gewährt werden, der eine förderungswürdige Maßnahme setzen will. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach Bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, darf das Vorhaben erst dann gefördert werden, wenn die erforderliche(n) Bewilligung(en) rechtskräftig erteilt wurden) oder das Verfügungsrecht vorliegt.

(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Nationalparkkuratoriums Richtlinien für die Gewährung von Förderungen erlassen. In diesen Förderungsrichtlinien sind insbesondere zu regeln:

(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

III. ABSCHNITT

Nationalparkregion

§ 13 Nationalparkgemeinde

Nationalparkgemeinden sind jene Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest Teile des Nationalparks befinden. Sie sind berechtigt, im Zusammenhang mit ihrem Namen die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde" zu führen.

§ 14 Nationalparkregion

(1) Die Nationalparkregion umfaßt - abgesehen von den im Abs. 2 genannten Fällen - das Gebiet aller Nationalparkgemeinden.

(2) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge die Nationalparkregion über Antrag des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Nationalparkgesellschaft zu hören.

(4) Für jene Teile der Nationalparkregion, die nicht im Nationalpark liegen, kann die Landesregierung - in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 und unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf den Nationalpark - ein Raumordnungsprogramm nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 erstellen. Im Verfahren zur Erstellung eines solchen Raumordnungsprogrammes ist jedenfalls auch dem Oberösterreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, den betroffenen Tourismusregionen, der Nationalparkgesellschaft, dem Nationalparkkuratorium sowie dem Österreichischen Alpenverein, Landesverband Oberösterreich, dem Touristenverein Naturfreunde Oberösterreich, dem Österreichischen Naturschutzbund, Landesverband Oberösterreich, und dem WWF (World Wide Fund for Nature) innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

IV. ABSCHNITT Verwaltung des Nationalparks

§ 15 Nationalparkgesellschaft

(1) Das Land gründet nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen mit dem Bund eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m.b.H.", deren Aufgabe die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks ist.

(2) Die Organisation und die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Gesellschaft richten sich nach der Vereinbarung gemäß Abs. 1.

(3) Mit ihrer Eintragung im Firmenbuch tritt die Nationalparkgesellschaft in alle privatrechtlichen Vereinbarungen des Landes mit Dritten ein, die sich auf die Grundflächen beziehen, die von der Nationalparkerklärung betroffen sind, und die das Land im Zusammenhang mit dem Nationalpark O.ö. Kalkalpen eingegangen ist.

§ 16 Nationalparkkuratorium

(1) Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:

(2) Das Nationalparkkuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft, der an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen und die erforderlichen Auskünfte zu geben hat. Im Fall seiner Verhinderung kann er zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden.

(5) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, daß

(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Abgabenbefreiung

Bescheidmäßige Feststellungen nach diesem Landesgesetz und sonstige nach diesem Landesgesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§ 18

Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren

(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige auf Grund des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, insbesondere auf Grund dessen §§ 5 bis 8 und 11, für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme erforderliche Bewilligungen oder Feststellungen.

(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach diesem Landesgesetz feststellungspflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des Erlöschens des Bescheides gemäß Abs. 4 Z. 1 oder 2 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist, erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 O.ö. Bauordnung 1994).

(6) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen.

§ 19

Betreten von Grundstücken

(1) im Rahmen von Planungsarbeiten für die Grenzziehung, wissenschaftlichen Erhebungen, Kartierungen und sonstigen Ausarbeitungen, die für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks von Bedeutung sind, sind die Organe der Nationalparkgesellschaft und jene Personen, die in deren Auftrag tätig sind, zum Betreten von Grundstücken im unbedingt erforderlichen Ausmaß befugt, soweit dem Eigentümer des Grundstückes oder den Inhabern von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten, die mit diesem Grundstück verbunden sind, dadurch nicht unzumutbare Erschwernisse entstehen. Eigentümer oder Pächter sind jedoch vor dem Betreten der Grundstücke davon zu verständigen.

(2) Hinsichtlich der Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Naturschönheiten, die für den Betrieb des Nationalparks unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, gilt § 47 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 mit der Maßgabe sinngemäß, daß - sofern kein Einvernehmen erzielt wird - die Nationalparkgesellschaft befugt ist, die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, und daß der Nationalparkgesellschaft die Leistung der angemessenen Entschädigung obliegt.

§ 20 Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.

(2) Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen,

soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. § 40 Abs. 2 bis 6 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß § 41 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.

§ 21 Strafbestimmung

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung,

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 22 Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe

des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

§ 23

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Verpflichteter im Sinn des Abs. 1 ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.

§ 24 Behördenzuständigkeit; Parteistellung

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sich

(2) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(3) Über Berufungen gegen Strafbescheide gemäß § 21 und § 22 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

(4) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

§ 25

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde,

ausgenommen ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 sind im

eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 26

Inkrafttreten; Außerkrafttreten von anderen Rechtsvorschriften

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 in Gesetzesrang stehenden Verordnungen der o.ö. Landesregierung, mit denen Naturschutzgebiete festgestellt werden, treten mit dem Tag des Inkrafttretens einer Nationalparkerklärung (§ 3 Abs. 1) soweit außer Kraft, als das in einer solchen Verordnung umschriebene Gebiet zum Nationalpark erklärt wird.