# Kundmachung

# der o.ö. Landesregierung vom 26. Februar 1997 betreffend die Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landesbank

Nr. 22

Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 26. Februar 1997 betreffend die Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landesbank

Der o.ö. Landtag hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 1996 folgenden Beschluß gefaßt:

Änderung der Satzung der Oberösterreichischen Landesbank. Gemäß § 2 Abs. 1 des vom o.ö. Landtag beschlossenen Landesgesetzes vom 5. Dezember 1996 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Oberösterreichischen Landesbank in eine Aktiengesellschaft, LGBl. Nr. 21/1997, hat die Oberösterreichische Landesbank ihr gesamtes Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1996 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen, wird die Oberösterreichische Landesbank gemäß § 4 leg.cit. mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst, sind die aus der Einbringung erworbenen Aktien im Rahmen der Liquidation dem Land Oberösterreich zu übertragen und ist die Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank mit der Übertragung der Aktien an das Land Oberösterreich abgeschlossen.

Bis zum Tag der Eintragung der Übertragung des Bankbetriebes gemäß § 92 Bankwesengesetz seitens der Oberösterreichischen Landesbank an die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gilt daher die vom o.ö. Landtag am 10. 11. 1981 beschlossene, im LGBl. Nr. 4/1982 kundgemachte Satzung der Oberösterreichischen Landesbank in der Fassung der Z. 13 der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 70/1988, mit den nachstehenden Änderungen weiterhin:

„(4) Geschäftsgegenstand ist auch die Vollziehung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 1996 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Oberösterreichischen Landesbank in eine Aktiengesellschaft, LGBl. Nr. 21/1997, sohin insbesondere