# Kundmachung

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1997 betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1983 betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten durch den Verfassungsgerichtshof

Nr. 23

Kundmachung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1997 betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1983 betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 16. Jänner 1997 zugestellten Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G 11/96-7 und G 25/96- 7, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:

„Die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1983, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge „als Pauschalabgabe (§ 6 Abs.1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."