# Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. März 1997, mit der die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird

Nr. 36

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. März 1997, mit der die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1996, wird verordnet:

§ 1 Die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird im Anschluß an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft die Berufsschule der Fachrichtungen Forstwirtschaft oder Feldgemüsebau besucht, ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich. Wird im Anschluß an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft die Berufsschule

der Fachrichtung Feldgemüsebau besucht, ist ebenfalls nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich. In diesen Fällen dauert der Unterricht in der dritten Schulstufe der Berufsschule grundsätzlich sechs Wochen, jedenfalls aber 30 Schultage. Wird im Anschluß an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft die Berufsschule der Fachrichtungen Pferdewirtschaft oder Geflügelwirtschaft besucht, ist ebenfalls nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich. In diesem Fall dauert jedoch der Unterricht in der dritten Schulstufe der Berufsschule grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage."

(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 lit. e des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinne des § 19 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplanes), geführt werden.

(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinne des § 74 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen eine Schulstufe; sie werden je nach den regionalen Erfordernissen entweder saisonmäßig oder ganzjährig (auch als Abendschule) geführt. Bei saisonmäßiger Führung beginnt das Unterrichtsjahr am ersten Montag im November und endet am letzten Freitag im März."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich