# Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Bürgerrechtsgesetz geändert wird

# (Oö. Bürgerrechtsgesetz-Novelle 1997)

Nr. 61

Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Bürgerrechtsgesetz

geändert wird

(Oö. Bürgerrechtsgesetz-Novelle 1997)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, wird wie folgt

geändert:

„(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zwei Wochen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen."

5. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994, die zu Beginn der Auflage der Stimmlisten noch nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche und Berufungen gemäß Abs. 4."

(1) Nach Ablauf der Unterstützungsfrist hat die Eintragungsbehörde unverzüglich die Unterstützungsliste(n) abzuschließen und folgendes festzustellen:

(2) Die Eintragungsbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

(3) Die Niederschrift der Eintragungsbehörde ist unter Anschluß der verwendeten amtlichen Unterstützungslisten an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprüfen, allfällige Rechenfehler richtigzustellen, die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereich festzustellen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde ist unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übersenden."

8. § 53 lautet:

„§ 53 Wählerevidenz

Als Wählerevidenz im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1995."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.