# Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997 - Oö. LFBAG-Novelle 1997)

Nr. 62

Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997 - Oö. LFBAG-Novelle 1997)

Der oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1994 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Berufsausbildung im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens

(1) Unbeschadet des § 3 wird eine außerhalb Oberösterreichs im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erfolgte Ausbildung (z.B. Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten oder erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Landesgesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit ist die entsprechende Berufsbezeichnung „Meister" oder „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebietes (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen.

(3) Ist die vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß der Erwerb der fehlenden Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer zusätzlichen Berufserfahrung im Sinn des Art. 1 lit. h der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, oder - nach Wahl des Antragstellers - entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachzuweisen ist.

(4) Eine ergänzende Berufserfahrung kann nur für die Erlangung des Meisters und nur dann als Bedingung vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Landesgesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der ergänzenden fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß des Unterschieds zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der nach diesem Landesgesetz sonst geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben. Besitzt der Antragsteller ein Diplom im Sinn des Art. 1 lit. a zweiter Gedankenstrich sublit. i der Richtlinie 92/51/EWG oder ein Diplom im Sinn des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, darf keine ergänzende Berufserfahrung oder fachliche Tätigkeit verlangt werden.

(5) Wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht, kann - je nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung - nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen. Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinn des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinn des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 1 lit. g der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.

(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, daß der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, daß die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen."