# Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1997)

Nr. 64

Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1997)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/1995 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 30 erhält die Bezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Hauptschulen (Skihauptschulen) dort errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Hauptschulstandort auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfaßt."

2. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Verwendungsbewilligung gemäß § 58 Abs. 3 sind die Schulliegenschaften ausschließlich Schulzwecken gewidmet und dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird."

3. § 59 Abs. 2 und 3 entfallen; Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(2)" und „(3)".

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.