# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1997 betreffend eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad Leonfelden

Nr. 72

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1997 betreffend eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad

Leonfelden

Auf Grund des § 13 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGbl. I Nr. 5/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Arbeitnehmer dürfen am Sonntag, 29. Juni 1997, in der Marktgemeinde Bad Leonfelden aus Anlaß der Abhaltung des „Marktes der Nationen" Verkaufstätigkeiten in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/1997, in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr verrichten.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe vorgenommen werden können.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Juni 1997 außer Kraft.