# Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird

# (Tanzschulgesetz-Novelle 1997)

Nr. 84

Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Tanzschulgesetz geändert

wird

(Tanzschulgesetz-Novelle 1997)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1954 und LGBl. Nr. 60/1969 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind von der Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erledigen."

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 kann bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, daß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.

(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 3 kann bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auch erbracht werden durch

(3) Entspricht die nachgewiesene Berufsqualifikation insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz nicht den Anforderungen dieses Landesgesetzes, sind die Ausbildungsbestimmungen des § 3 Abs. 3 maßgebend.

(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 durch Verordnung bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 3 ersetzen."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.