# Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz)

Nr. 93

Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich

(Oö. Sportgesetz)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

§ 2 Sportarten

§ 3 Maßnahmen gegen Doping

2. ABSCHNITT

Organisation des Sportwesens

§ 4 Landessportorganisation Oberösterreich

§ 5 Landessportrat

§ 6 Landessportpräsidium

§ 7 Landesfachverbände und Landessportfachrat

§ 8 Landessportsekretariat; Evidenz

§ 9 Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse

§ 10 Gemeindesportreferent

§ 11 Aufsicht

3. ABSCHNITT

Schiunterricht, Berg- und Schiführer, Sportlehrer

§ 12 Tätigkeitsbereiche

§ 13 Berechtigungsschein

§ 14 Allgemeine Voraussetzungen

§ 15 Fachliche Befähigung

§ 16 Verfahren

§ 17 Allgemeine Ausübungsregeln

§ 18 Betrieb einer Schischule

§ 19 Erlöschen der Berechtigung

§ 20 O.ö. Schilehrerverband

§ 21 O.ö. Berg- und Schiführerverband

4. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 22 Überwachung der Schischulen

§ 23 Strafbestimmung

§ 24 Übergangs- und Schlußbestimmung

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Ziel dieses Landesgesetzes ist:

(1) Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfaßt, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrates mit Verordnung festgestellt.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landessportrates durch Verordnung jene Sportarten (Abs. 1) zu bezeichnen, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist.

§ 3 Maßnahmen gegen Doping

Die Österreichische Bundessportorganisation wird ermächtigt, im Sinn der Anti-Doping-Konvention (§ 1 Z. 3) 1. Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu reduzieren und weitgehend zu beseitigen, und

2. bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Oberösterreich geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen.

2. ABSCHNITT

Organisation des Sportwesens

§ 4 Landessportorganisation Oberösterreich

(1) Zur Koordinierung und Förderung des Sports in allen Erscheinungsformen und Arten wird die „Landessportorganisation Oberösterreich (LSO)" eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 Abs. 1 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 5) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Organe der Landessportorganisation sind: 1. der Landessportrat (§ 5);

(4) Die Mitglieder der Organe der Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die bei ihrer Tätigkeit als Organe der Landessportorganisation entstehenden Barauslagen und ein daraus resultierender Verdienstentgang aus Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden; das Ausmaß der Erstattungsbeiträge kann vom Landessportrat auch in Pauschbeträgen festgelegt werden.

(5) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden aufgebracht

1. durch Spenden und sonstige Zuwendungen, 2. durch öffentliche Subventionen.

§ 5 Landessportrat

(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:

(2) Der Landessportrat besteht aus:

(3) Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertreten. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im Landessportfachrat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 wieder zu besetzen.

(4) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 2 Z. 2 angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 2 ab. Jeder dieser Verbände hat eines der von ihm in den Landessportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsitzender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzender namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.

(5) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrates unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.

(6) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 Landessportpräsidium

(1) Dem Landessportpräsidium kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Organ der Landessportorganisation zugewiesen sind; insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die laufende Vermögensverwaltung.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten, den gemäß § 5 Abs. 4 für die Funktion des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) namhaft gemachten Mitgliedern des Landessportrates und dem jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertreter) des Landessportfachrates (§ 7 Abs. 2).

(3) Vorsitzender des Landessportpräsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates. Dem Vorsitzenden des Landessportpräsidiums obliegt auch die Vertretung der Landessportorganisation nach außen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportpräsidiums, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung etc., hat der Landessportrat in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 7 Landesfachverbände und Landessportfachrat

(1) Für jede nach § 2 Abs. 1 anerkannte Sportart kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband bestätigt werden.

(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsendung kann jederzeit widerrufen werden.

Im Vorsitz wechseln sich die drei Vorsitzenden halbjährlich ab.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst effiziente Tätigkeit der Landesfachverbände Bestimmungen über die Organisation und über die Bestätigung durch den Landessportrat (Abs. 1) festsetzen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportfachrates hat dieser im Einvernehmen mit dem Landessportrat in einer Satzung festzulegen. Die Satzung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Landessportsekretariat; Evidenz

(1) Die Geschäfte des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates werden vom Landessportsekretariat besorgt.

(2) Das Landessportsekretariat besteht aus dem Landessportsekretär als Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern, Die Festlegung der Anzahl dieser Mitarbeiter und ihrer Qualifikation sowie die Höhe des alljährlich zu veranschlagenden Personal- und Sachaufwandes des Landessportsekretariates bedarf der Zustimmung der Landesregierung; der Personal- und Sachaufwand ist vom Land zu tragen, soweit er von der Zustimmung der Landesregierung umfaßt ist.

(3) Der Landessportsekretär wird vom Landessportpräsidium bestellt. Kommt ein einstimmiger Beschluß des Landessportpräsidiums nicht zustande, erfolgt die Bestellung durch den Landessportrat. Die Abberufung erfolgt in gleicher Weise wie seine Bestellung. Die Bestellung und die Abberufung des Landessportsekretärs bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(4) Der Landessportsekretär nimmt an allen Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates mit beratender Stimme teil. Das Landessportpräsidium kann ihm auch die selbständige Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung übertragen.

(5) Zum Zwecke der Evidenthaltung haben alle zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine ihre Satzungen und die Namenslisten ihrer Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen nach ihrer konstituierenden Versammlung dem Landessportsekretariat zu übermitteln sowie jede Änderung des Verbands- bzw. Vereinsvorstandes und der Satzung nach Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Über Aufforderung ist auch die Anzahl der Vereinsmitglieder zu melden.

(3) Dem Landessportfachrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Landessportrates und des Landessportpräsidiums in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportarten. Er hat weiters die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sportart wahrzunehmen und ist berechtigt, in Angelegenheiten jeder Sportart an den Landessportrat Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende und deren Stellvertreter.

(6) Eine freiwillige oder behördliche Auflösung eines Vereines oder Verbandes, der der Landessportorganisation angehört, ist vom abtretenden Leitungsorgan dem Landessportsekretariat binnen vier Wochen anzuzeigen.

§ 9 Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse

(1) Für jeden politischen Bezirk (jede Stadt mit eigenem Statut) ist ein Bezirks-(Stadt)Sportausschuß zu bilden,

dessen sachlicher Aufgabenbereich gleich dem des Landessportrates ist, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auf den politischen Bezirk beschränkt sind. Der Bezirks-(Stadt)Sportausschuß ist an die vom Landessportrat erteilten Weisungen gebunden.

(2) Die Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse bestehen aus je drei von den Verbänden gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 zu entsendenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern. Dem Stadtsportausschuß gehört überdies das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied des jeweiligen Stadtsenats an. Im übrigen gelten § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Die Geschäftsstelle des Bezirks-Sportausschusses ist die Bezirkshauptmannschaft, die des Stadt-Sportausschusses der Magistrat. Den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle hat das Land, in Städten mit eigenem Statut dis Stadt zu tragen.

§ 10 Gemeindesportreferent

(1) In jeder Gemeinde sind die Interessen des Sports von einem Gemeindesportreferenten zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt dem Bürgermeister. Sofern aber in der Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 3 bis 6 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen sind bzw. nach dem jeweils in Betracht kommenden Statut einem anderen Mitglied des Stadtsenats unterstellt sind, hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes bzw. des Stadtsenats die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen.

(2) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde bzw. von bestimmten Gemeindeorganen zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 11 Aufsicht

(1) Die Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Als Aufsichtsbehörde hat die Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landessportrates teilzunehmen; sie ist zu allen Sitzungen und Veranstaltungen zu laden. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates nach Anhörung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) und des Landessportrates abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportorganisation oder die öffentlichen Interessen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrates wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.

(2) Die Bezirks-(Stadt)Sportausschüsse unterliegen der Aufsicht durch den Landessportrat. Für das Aufsichtsrecht gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Der Landessportrat kann die zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine sowie deren

Funktionäre und Mitglieder, sofern sie gegen Anordnungen und Vorschriften der Organe der Landessportorganisation verstoßen, verwarnen oder deren Tätigkeit im Rahmen der Landessportorganisation zeitlich beschränken oder einstellen.

3. ABSCHNITT

Schiunterricht, Berg- und Schiführer, Sportlehrer

§ 12 Tätigkeitsbereiche

(1) Die Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:

(2) Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:

(3) Die Tätigkeit des Sportlehrers umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart gemäß § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der im Abs. 1 und 2 angeführten Tätigkeiten.

§ 13 Berechtigungsschein

(1) Die Tätigkeiten gemäß § 12 dürfen - außer in den Fällen des Abs. 4 - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 16 Abs. 1) auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Allgemeine Voraussetzungen fachliche Befähigung gemäß § 15 besitzt.

(2) Der Berechtigungsschein darf einer Person nur einmal für dieselbe Tätigkeit ausgestellt werden. Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, ersichtlich sein. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Berechtigungsscheines sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(3) Nur Personen, denen der Berechtigungsschein

(4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für 1. Tätigkeiten gemäß § 12, die von Personen ausgeübt

werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes oder EWR-Mitgliedslandes zur jeweiligen Tätigkeit berechtigt sind, sofern die zu unterrichtenden oder zu führenden Personen in diesem Land aufgenommen werden;

(5) Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

§ 14 Allgemeine Voraussetzung

(1) Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die

(2) Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (§ 12 Abs. 3) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn

der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 28/1993) unterliegt; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

(4) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z. 1 ist nachzusehen, wenn der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht zu erwarten ist.

(5) Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z. 2 ist nachzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Bewerbers erwartet werden kann, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

(6) Die Landesregierung kann die Höhe der Haftpflichtversicherung unter Bedachtnahme auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren durch Verordnung festsetzen.

§ 15 Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung wird erbracht,

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 1 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung erbracht werden kann. Weiters kann die Landesregierung unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen im Sinn dieses Landesgesetzes den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen (Art.1 lit. h der Richtlinie 92/51/EWG) und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge (Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG) festlegen.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes im Einzelfall binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß

(4) Kann der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 3 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs.3 Z. 2 eine dem Abs.1 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Landesregierung auszusprechen, daß die fachliche Befähigung nur vorliegt, wenn der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges im Sinn des Art. 1 lit. h oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Eignungsprüfung ist dabei die Prüfung, die gemäß Abs. 1 abzulegen ist, um die fachliche Befähigung für die jeweilige Tätigkeit zu erlangen; die Prüfungsgegenstände sind aber unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.

(5) Als Richtlinie 92/51/EWG im Sinn dieses Landesgesetzes gilf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.7.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt Nr L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25ff.

§ 16 Verfahren

(1) Wer eine Tätigkeit gemäß § 12 erwerbsmäßig ausüben will, hat diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme bei der Landesregierung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Anzuschließen sind:

(2) Vor der Ausstellung des Berechtigungsscheines ist zu hören:

(1) Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, sich mindestens jedes zweite Jahr durch Fortbildung die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweils neuesten Stand anzueignen.

(2) Wer Schiunterricht (§ 12 Abs. 1) entgeltlich erteilt, ist insbesondere verpflichtet,

(3) Wer die Tätigkeit des Berg- und Schiführers (§ 12 Abs. 2) entgeltlich ausübt, ist insbesondere verpflichtet, 1, die Führung einer Bergtour nur hinsichtlich so vieler

Personen zu übernehmen, wie dies dem Schwierigkeitsgrad der vorgesehenen Bergtour entspricht;

(1) Der Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (§ 12 Abs. 1) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet,

(2) Sofern es die Schneelage zuläßt und die Landesregierung nicht durch Verordnung für bestimmte Gemeinden wegen der erfahrungsgemäß geringeren Nachfrage ein reduziertes Leistungsangebot festsetzt, hat jede Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern mindestens folgende Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten:

(3) Schischüler dürfen nur am Standort der Schischule aufgenommen werden.

(4) Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

(5) Die fachliche Befähigung eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (§ 12 Abs. 1) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem, der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Auf Antrag eines Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes hat die Landesregierung binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller die jeweils erforderliche fachliche Befähigung durch Befähigungsnachweise oder sonstige berufliche Qualifikationen, die im Herkunftsstaat oder im anderen Bundesland Voraussetzung für die Beschäftigung als Schilehrer im jeweiligen Tätigkeitsbereich sind, erbringt. Entspricht die nachgewiesene Befähigung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Konsumentenschutz nicht den Anforderungen dieses Landesgesetzes, hat der Antragssteiler die fehlenden Qualifikationen durch die Ablegung der jeweiligen Prüfungsteile gemäß § 20 Abs. 4 Z. 2 nachzuholen.

(6) Die Pflichten gemäß Abs.1 Z. 2 und § 17 Abs.1 gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, daß sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken.

§ 19

Erlöschen der Berechtigung

(1) Eine Berechtigung erlischt:

(2) Die Landesregierung hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn 1. eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsscheines wegfällt oder

2. der Berechtigte wiederholt wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Die Landesregierung hat die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen, wenn erwartet werden kann, daß

(4) Nach dem Tod des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch

(5) Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.

§ 20

O.ö. Schilehrerverband

(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den O.ö. Schilehrerverband. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.

(2) Personen, die sich in einer Ausbildung zum Schilehrer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber nicht an einer Schischule in Oberösterreich tätig sind, können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den O.ö. Schilehrerverband aufgenommen werden. Besondere Förderer des Schilehrerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Dem O.ö. Schilehrerverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten.

(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt dem O.ö. Schilehrerverband

(5) Der O.ö. Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:

(6) Der O.ö. Schilehrerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzen und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären.

§ 21

O.ö. Berg- und Schiführerverband

(1) Alle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers ausgestellt wurde, bilden den O.ö. Berg- und Schiführerverband. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.

(2) Personen, die sich in einer Ausbildung zum O.ö. Berg- und Schiführer befinden, oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber keinen Berechtigungsschein besitzen, können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den O.ö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden. Besondere Förderer des Bergführerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Dem O.ö. Schilehrerverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten.

(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt dem O.ö. Berg- und Schiführerverband

(5) Der O.ö. Berg- und Schiführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:

(6) Der O.ö. Berg- und Schiführerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzen und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären.

5. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 22 Überwachung der Schischulen

(1) Die Landesregierung hat die Schischulen zu überwachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Befugnis zu, die Schischulen durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines deutlich gekennzeichneten Schischulbüros und eines im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 3 geeigneten Sammelplatzes sowie der notwendigen Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Schischulen zu betreten. Die Schischulleiter sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der jeweiligen Schischule und dem O.ö. Schilehrerverband mitzuteilen.

(3) Werden bei der Überprüfung im Sinn des Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Landesregierung dem Schischulleiter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

§ 23 Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu bestrafen.

§ 24

Übergangs- und Schlußbestimmung

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

(2) Durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Funktionen der Mitglieder der Organe der Landessportorganisation, der Landessportfachverbände und des Landessportsekretärs sowie die auf Grund der bisherigen Bestimmungen als Sportzweige verlautbarten Sportarten nicht berührt. Die erforderlichen Anpassungen an dieses Landesgesetz haben binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu erfolgen.

(3) Jene Verbände und Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Landessportorganisation im Sinn des Landessportgesetzes bilden, bilden die Landessportorganisation im Sinn des § 4 Abs. 2 erster Satz dieses Landesgesetzes.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden, nach dem O.ö. Schischulgesetz 1990 und dem O.ö. Berg- und Schiführergesetz 1975 erteilten Bewilligungen sowie Berechtigungen nach dem O.ö. Sportlehrergesetz 1973 bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen. Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach dem O.ö. Berg- und Schiführergesetz 1975 und Personen, die zur Erteilung von Sportunterricht nach dem O.ö. Sportlehrergesetz 1973 berechtigt sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 Z. 4 nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt die Berechtigung mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist.

(5) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Landesgesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Landesgesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese Ausbildungslehrgänge und Prüfungen entsprechend zuzuordnen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Ausbildungslehrgänge sind nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen.

(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.