# Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird

# (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1997)

Nr. 101

Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird

(Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1997)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 112/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Erbalter eines Sonderkindergartens (Sonderhortes) hat zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärzten zusammenzuarbeiten."

§ 16 lautet:

„§ 16

Widmung für Kindergarten(Hort)zwecke

(1) Gebäude, Räume und sonstige Kindergarten(Hort)liegenschaften, für die eine Verwendungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 2 erteilt wurde, sind für Zwecke des Kindergartens (Hortes) gewidmet. Die Widmung darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Kindergarten(Hort)erhalters zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften für Zwecke des Kindergartens (Hortes) nicht mehr benötigt werden oder hiefür ungeeignet wurden.

(2) Die für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) gewidmeten Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften dürfen außerhalb der Besuchszeit (§ 9) für andere Zwecke mitverwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Kindergartens (Hortes), insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit (§ 14), nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.