# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 119

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/11993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Gmunden wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 388/1, KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche van 7.222 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 368/1, KG. Ort-Gmunden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 780 m2 zulässig.

§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.