# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Nr. 122

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Auf Grund des § 16 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung von Nelkenwicklern gebotenen Maßnahmen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeer-Nelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hbn.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk] Diak.).

§ 3 Anzeigepflicht

Das Auftreten und der begründete Verdacht des Auftretens von Nelkenwicklern ist vom Bewirtschafter (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstiger Bewirtschafter) des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 4 Schutzmaßnahmen

(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.

(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen von Nelken sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden Nelken nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.

(3) Wenn Personen die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften außer acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben Ausnahmen von den im § 4 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen - erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen - zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung des Nelkenwicklers nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung entsteht.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung eines Bescheides nach Abs. 1 einschließlich darin vorgeschriebener Auflagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

§ 6 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit

diesen Schadorganismen ist unbeschadet des § 15 Abs. 2 und 3 des

O.ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes verboten.

§ 7 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (ABl.Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 41) umgesetzt.