# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1997, mit der die Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken geändert wird

Nr. 141

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1997, mit der die Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken geändert wird

Auf Grund des § 42 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TSG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1963 betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl. Nr. 87/1963, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen."

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die amtlichen Hundemarken sind vom Bürgermeister jener Gemeinde auszugeben, in der die zu kennzeichnenden Hunde gehalten werden."

3. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift „Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(3) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund eine neue amtliche Hundemarke auszugeben. Bei Verlegung des Wohnsitzes des Hundehalters in eine andere Gemeinde ist die Hundemarke zurückzugeben."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Für das Jahr 1997 ausgegebene amtliche Hundemarken sind bis zum Ablauf des 31. März 1998 gültig.