# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1997 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungshehörden zu Entscheidungen nach dem Fremdengesetz 1997

Nr. 142

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1997 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungshehörden zu Entscheidungen nach dem Fremdengesetz 1997

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen (§ 89 Abs. 1 FrG) - ausgenommen die Fälle des § 89 Abs. 2 FrG - sowie mit einer Aufenthaltserlaubnis für quotenpflichtige Pendler (§ 90 Abs. 4 FrG) in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Antragstellers. § 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.