# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1997 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 1998)

Nr. 151

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1997 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 1998)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird verordnet:

§ 1 Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

je m2 Nutzfläche ..................... S 2,26 2. für das Reinigen

der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis:

je m2 der zu reinigenden Flächen . . . . . . . S 4,06 (2) Bei

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§ 2 Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende Vergütung wird mit 15% des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgeltes festgesetzt.

§ 3 Ermittlung des Endbetrages

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu ergänzen.

§ 4 Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,-, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 40,- festgesetzt.

§ 5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16.12.1996, LGBl. Nr. 128, festgesetzten Entgelt in Z. 1 1,82% und in Z. 2 1,79%.

§ 6 Schlußbestimmung

(1) Biese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 128/1996, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.

(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1998 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 128/1996, weiterhin anzuwenden.