# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden

# (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)

Nr. 152

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 wird verordnet:

§ 1 Höchsttarite

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, enthalten.

§ 2 Zuschläge Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und Kehrobjektgruppen bis zu 5

Kehrobjekten, die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen

Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-

objekten entfernt sind, ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . S 17,-

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar sind, pro angefangene

Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von S 89,-

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels des Rauchfangkehrers

auf Grund ihres Standortes nicht in den betrieblichen Über-

prüfungsablauf eingegliedert werden können, pro angefangene

Viertelstunde der Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag

von ........................,....... S 89,- und ab Betriebsstandort

ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4 Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5 Indexbindung

Die Höchsttarife (§ 1) werden an den Verbraucherpreisindex 1996 gebunden. Die zukünftige Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex 1996 vom 1.10.1997 (132,9) und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 3% nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung und erlangt jeweils zum auf die Kundmachung der Verordnung nächstfolgenden Quartalsersten (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.) Wirksamkeit.

§ 6 Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, LGBl. Nr. 74/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 außer Kraft.

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost Leistung Höchsttarif

1. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-

gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis

2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten,

Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit

angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung

Objekttarif Kehrtarif

a) bis 15 kW .. ... .. . ... . . ... . . ...

. .. . .... S 88,-S 49,-

b) über 15 bis 50 kW . . ... . . . . . . . .

.. . . . . . . ... . .. . . S 88,-S 58,-

c) über 50 bis 120 kW . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . .. . . S 99,-S 91,-

d) über 120 bis 300 kW . .. ... . . . . . . .

. . ... . . . . .. ... . . S 99,-S 125,-

e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . .. . . S 99,-S 184,-

f) über 1000 kW . . . . ... . . . . . . . . .

... . . . .. ... . . S 99,-S 362,-

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht

sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10%.

2. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-

gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis

2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,

Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen

Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung

Objekttarif Kehrtarif

a) bis 15 kW . . . . ... . . . .. . . . . . . ... .

. . . . . .. S 88,-S 64,-

b) über 15 bis 50 kW . . . . ... . . . .. . . . . . .

... . . . . . . . . S 88,-S 69,-

c) über 50 bis 120 kW .............. ...............

S 99,-S 91,-

d) über 120 bis 300 kW . . . . . . ... . .. . . . .

. . ... . . . . . . . . S 99,-S 125,-

e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . .. . . . .

. . . . . . . . . . . . . S 99,-S 184,-

f) über 1000 kW ... . . . .. . . .. .. . ... ... . .

. . ... . S 99,-S 362,-

Bei Rauch- oder Gasfängen,

die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro

angefangenem Meter

um 10%.

3. Überprüfung einschließlich einer Reinigung eines Rauchfanges oder

eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm2 Querschritt

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden

Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif

4. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und

Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und

Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis

12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem

Meter um 10%}

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden

Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher

Kehrtarif

5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des § 2 Abs.

2a der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr, 87/1991

je m2 der zu reinigenden Fläche . S 19,- jedoch mindestens . .......

.. . .. S 111,-

Sehe 624 Landesgesetzblatt tür Oberösterreich, Jahrgang 1997, 84.

Stück, Nr. 152

6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte

Rauchleitungen)

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,- in heißem Zustand .

. . . . . . . . . . . . S 164,-

7. Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen pro

angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S

110,- in heißem Zustand . . . . . . . . . . . . . S 164,-

8. Ausbrennen eines Rauchfanges

Material (Pauschale) ........... 5 30,- pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,

9. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich

Befund in bleu-, Zu- und Umbauten sowieÜberprüfung gemäß § 1 Abs. 4

pro Rauch- oder Gasfang . .. . . . . S 141,-

ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um . S

30,-

10. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder

Feuerpolizeilichen Überprüfungenpro angefangener 1/4

Stunde.. .. S 81,-

11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel . . ... ...... .

.......... S 186,-

12. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif

Prüfungstarif

a) bis 15 kW .. . . . ..... . . .... . . . . ... . . . ... S 88,-

S 76,--

b) über 15 bis 50 kW .. . . . .. ... . . . ... . . . . ... . . . .

. . S 88,-S 139,-

c) über 50 bis 12D kW .. . . . . ... . . . . . ... . . ... ... . .

. . S 99,-S 197,-

d) über 120 bis 300 kW ... . . . . ... . . . . . ... . . . . . .. .

.. . S 99,-S 278,---

e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . .. . S 99,-S 394,-

f) über 1000 kW ... . ... ... . . ... ... ... . . ... ... S 99,-

S 765,-