# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung

# von Grundstücken in der Planungsregion Steyr

# als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 5

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung

von Grundstücken in der Planungsregion Steyr

als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Steyr wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 14/7, 14/8, 14/9, 14/15, .1728 und .1886, alle KG. Steyr, Stadt Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.701 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 14/7, 14/8, 14/9, 14/15, .1728 und .1886, alle KG. Steyr, sind für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.650 m2 zulässig.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.