# Landesverfassungsgesetz, mit dem das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 geändert wird

# (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998)

Nr. 17

Landesverfassungsgesetz, mit dem das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz

1991 geändert wird

(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 122, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

3Im Art. 29 Abs. 2, Art. 39, Art. 48 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 2 erster und zweiter Satz und im Art. 68 entfällt jeweils die Wortfolge "in der Fassung von 1929".

"(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen

Bestimmungen oder in im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluß im Landtag erst gefaßt werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren - im Fall von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse oder von Volksbegehren durch den Präsi-

denten des Landtages, im Fall von Vorlagen der Landesregierung durch die Landesregierung - durchgeführt worden ist."

5.Dem Art. 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden."

"(3) Art. 30 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie

83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30."

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.