# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Ternberger Straße (Landesstraße Nr. 1328) im Gebiet der Marktgemeinde Ternberg

Nr. 28

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Ternberger Straße (Landesstraße Nr. 1328) im Gebiet der Marktgemeinde Ternberg

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 4,213 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, hierauf einen Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 4,713 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Ternberger Straße (Landesstraße Nr. 1328 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 4,213 (alt) und km 4,736 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Ternberger Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Ternberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ternberg aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.