# Kundmachung*)

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß das O.ö. Spielapparategesetz verfassungswidrig war

Nr. 41

Kundmachung*)

des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß das O.ö. Spielapparategesetz verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 16. April 1998 zugestellten Erkenntnis vom 12. März 1998,

G 366/97-7 u. a., zu Recht erkannt:

‘’Das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1993, war verfassungswidrig.

Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen- 300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden."

*) Hinweis: Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wird das Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl. Nr. 63, mit dem unter anderem das O.ö. Spielapparategesetz neuerlich be-schlossen wurde, nicht berührt.