# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über den Betrieb

# von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen

Nr. 43

Verordnung

der Oö. Landesregierung über den Betrieb

von Besamungsstationen und Embryotransfer-einrichtungen

Auf Grund der §§ 16, 17, 18, 25, 26, 29, 30 und 46

Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet:

1. Abschnitt

Betrieb einer Besamungsstation

§ 1

Mindestausstattung einer Besamungsstation;

Betriebsordnung

(1) In einer Besamungsstation müssen jedenfalls die in der Anlage 1 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.

(2) Sofern der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt, kann hinsichtlich einer Besamungsstation für Pferde von einzelnen der in der Anlage 1 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte abgesehen werden.

(3) Eine Besamungsstation hat jedenfalls fachlich befähigtes technisches Personal zu beschäftigen, das in einschlägigen Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen angemessen unterrichtet worden ist.

(4) Die Bauweise (einschließlich der örtlichen Lage) einer Besamungsstation muß gewährleisten, daß

(5) Jede Besamungsstation hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

Der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 16 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mitzuteilen.

§ 2

Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen

(1) Besamungsstationen dürfen Tiere nur dann aufnehmen und in der künstlichen Besamung verwenden, wenn die Voraussetzungen in Anlage 2 erfüllt sind.

(2) Die Besamungsstation ist verpflichtet, das Vorliegen der für eine Erteilung der Besamungserlaubnis geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen für alle in der künstlichen Besamung verwendeten männlichen Zuchttiere zu überwachen. Zu diesem Zweck sind entsprechend der Anlage 3 Untersuchungen auf Erscheinungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 (Untersuchungen auf klinische Anzeichen einer Krankheit) unmittelbar vor jeder Samengewinnung sowie Untersuchungen auf Krankheiten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 periodisch und im Verdachtsfall vorzunehmen.

(3) Für jedes in der künstlichen Besamung verwendete männliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen, auf dem insbesondere die durchgeführten Untersuchungen über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen, alle Impfungen sowie eventuelle Krank-heiten (Erscheinungen), besondere Behandlungen (z.B. Quarantänebefunde, Untersuchungen der Ausscheidungen, Blutuntersuchungen) und auch die Abgangsursache einzutragen sind.

§ 3

Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Samen in der Besamungsstation

(1) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Samen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 90/429/

EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992,

S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten.

(2) Samen darf ausschließlich in Sprungräumen gewonnen werden. Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Scheide zu erfolgen, beim Schwein ist die Absamung mit der Hand unter Verwendung eines Einweghandschuhes zulässig.

(3) Samenportionen von Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind diesbezüglich zu kennzeichnen.

(4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tier-zuchtgesetzes 1995 darf Samen nur angeboten und abgegeben werden, wenn er nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurde.

§ 4

Aufzeichnungen und Berichterstattung

(1) Die Besamungsstation hat Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Behandlung, die Überprüfung während der Aufbewahrung und die Abgabe des Samens zu führen; jedenfalls hat sie getrennt für jedes männliche Zuchttier folgende Angaben festzuhalten:

(2) Die Besamungsstation hat die jeweiligen Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Samenportion eines Tieres aufzubewahren.

(3) Die Besamungsstation hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Samenportionen ersichtlich sind.

2. Abschnitt

Betrieb einer Embryotransfereinrichtung

§ 5

Mindestausstattung einer Embryotransfereinrichtung; Betriebsordnung

(1) Eine Embryotransfereinrichtung kann stationär oder ambulant betrieben werden.

(2) In einer Embryotransfereinrichtung müssen jedenfalls die in der Anlage 4 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.

(3) Die Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen - sofern letztere nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt sind - so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Jede Embryotransfereinrichtung hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

Der Antrag gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 29 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mitzuteilen.

§ 6

Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tieren gewonnen werden, die die tiergesundheitlichen Anforderungen in Anlage 5 erfüllen. Die Embryotransfereinrichtung darf die Superovulation nur einleiten, wenn eine Bluttypenkarte des Spendertieres vorliegt.

(2) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung der Eizellen und Embryonen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten.

(3) Räume, die für die Lagerung von Eizellen und Embryonen bestimmt sind, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. In diesen Räumen kann jedoch Samen gelagert werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, erfüllt sind.

(4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 dürfen Eizellen und Embryonen nur angeboten und abgegeben werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurden. Embryonen von Rindern dürfen zudem nur abgegeben werden, wenn die Bedingungen des Artikel 3 der Richtlinie 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23, erfüllt sind.

§ 7

Aufzeichnungen und Berichterstattung

(1) Die Embryotransfereinrichtung hat Aufzeichnun-gen über die Identität, die Gewinnung, die Behandlung, die Verpackung und den Verbleib der Eizellen bzw. Embryonen zu führen; jedenfalls hat sie folgende Angaben festzuhalten:

(2) Die Embryotransfereinrichtung hat die jeweiligen Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Eizellen und Embryonen eines Tieres aufzubewahren.

(3) Für Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und Besamungsstationen, die Eizellen und Embryonen anbieten und abgeben, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

3. Abschnitt

Tierzuchtrechtliche Bescheinigungen

§ 8

Besamungsschein

(1) Ein Besamungsschein hat die dem Muster der Anlage 6 (Muster eines Besamungsscheines für Rinder) entsprechenden Angaben im Hinblick auf die jeweilige Tierart zu enthalten.

(2) Die Besamungsberechtigten haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der Besamungsscheine an die Besamungsstation zu übermitteln, von der der Samen stammt. Wurde der Samen auf der Grundlage des § 12 des

O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abgegeben, sind die Durchschriften an

die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

§ 9

Spülprotokoll

(1) Die Embryotransfereinrichtung hat über jede durchgeführte Eizellen- oder Embryonenspülung ein Spülprotokoll entsprechend dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

(2) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Spülprotokolle der Landwirtschaftskammer zu übersenden.

§ 10

Embryoübertragungsschein

(1) Ein Embryoübertragungsschein hat die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Übertragungsberechtigten haben Durchschriften der Übertragungsscheine bis zum 10. eines jeden Folgemonats an die Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1 und 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995) zu übermitteln, von der die Embryonen stammen. Wurden die Embryonen auf Grundlage des § 27 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abgegeben, sind die Durchschriften an die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

§ 11

Samenschein für reinrassige Zuchttiere

(1) Ein Samenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

§ 12

Samenschein für hybride Zuchttiere

(1) Ein Samenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 10 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

§ 13

Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere

(1) Ein Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 11 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

(3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen.

§ 14

Eizellenschein für hybride Zuchttiere

(1) Ein Eizellenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 12 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

(3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen.

§ 15

Embryonenschein für reinrassige Tiere

(1) Ein Embryonenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 13 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

(3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von denselben Eltern stammen.

§ 16

Embryonenschein für hybride Zuchttiere

(1) Ein Embryonenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 14 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs.1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.

(3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von denselben Eltern stammen.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

Anlagen

Anlage 1

Mindestausstattung von Besamungsstationen

A. Baulichkeiten:

B. Einrichtungen und Geräte:

Anlage 2

Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen

I. Stiere

In eine Besamungsstation dürfen Stiere nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Zudem müssen die Stiere aus staatlich anerkannt leukose- und IBR/IPV-freien Betrieben stammen.

II. Eber

In eine Besamungsstation dürfen Eber nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Eber zudem während der mindestens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Untersuchung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

III. Hengste

In eine Besamungsstation dürfen Hengste nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

IV. Schafe und Ziegen

In eine Besamungsstation dürfen Böcke nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt B, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Schafböcke (Ziegenböcke) während der mindestens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Maedi/Visna Untersuchung (CAE Untersuchung) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

Anlage 3

Tiergesundheitliche Untersuchungen in Besamungsstationen

I. Stiere

Spenderstiere müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis bzw. den dort vorgesehenen Impfungen - ausgenommen jene Impfungen betreffend IBR/IPV - unterzogen werden.

II. Eber

Spendereber müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen sowie einer Untersuchung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Ergebnis unterzogen werden.

III. Hengste

Spenderhengste müssen zum Zeitpunkt der Samen-entnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis unterzogen werden.

IV. Schafe und Ziegen

Spenderböcke müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, und einmal jährlich den sich aus der Anlage 2, Punkt IV, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis unterzogen werden.

Anlage 4

Mindestausstattung von Embryotransfer-einrichtungen Jede Embryotransfereinrichtung hat über eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Ausstattung mit Geräten, Instrumenten und Gebrauchsgegenständen zu verfügen. Eine stationäre Embryotransfereinrichtung muß zudem über folgende Einrichtungen verfügen:

Anlage 5

Tiergesundheitliche Anforderungen für die Spendertiere von Eizellen und Embryonen

I. Rinder

II. Schweine

Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen und frei von Aujeszkyscher Krankheit sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.

III. Pferde

Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen.

IV. Schafe

Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müssen die Tiere frei von Maedi und Visna sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.

V. Ziegen

Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müssen die Tiere frei von Capriner Arthritits-Euzephalitits (CAE) sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.

Anlage 6

Besamungsstation

Besamungs-Schein

Besitzer:

....................................................................

........................... Hausname:

....................................................................

...............................

Ortschaft:

....................................................................

......................... Gemeinde:

....................................................................

................................

Kuh/Kalbin: ..................................................

Ohrmarke

wievielte

Besamung

besamt

am

vorherige

Besamung

Fl Br HF Pi Ge Je

Paillette geprüft

Ka.Nr. .....................

am ...........................

vom

Stier

Lebensnummer

Sterilitätsbehandlung

Unterschrift des Besamers

Anlage 7

ET-Einrichtung: ____________________

IETS-Code: ____________________

Spülprotokoll Nr.

Spendertier:

Tier-Name:

Besamung:

T T M M J J

Halter:

Adresse:

Tiername LNr.

Rasse Datum

Charg-Nr. Tgb.Nr.

Superovulation:

Präparat:

Dosis:

Beginn der Appl.:

Besonderes:

Reaktion:

Anzahl Embryonen/Eizellen:

Anzahl unbefruchtet:

Anzahl degeneriert:

Anzahl transfertauglich:

Verwendung der Embryonen:

Anzahl - Frischübertragungen

Anzahl Tiefgefrierembryonen:

Nr. Stadium Qualität

Straw Nr. Anzahl/Straw Stadium

Qualität Code

Bemerkung:

Unterschrift des Tierarztes

Anlage 8

embryoübertragungsschein nr.

ET-Einrichtung: ____________________

IETS-Code: ____________________

Halter:

Adresse:

Datum der Besamung

Empfänger/Name

Halter:

LNr.

Rasse

Tgb. Nr.

Protokoll-

Nr.

Tag Monat Jahr

frisch

tiefgefroren

Embr.Nr.

T T M M J J

Geb.-Dat.:

Trächtigkeitsuntersuchung

Datum

Tag Monat Jahr

Datum Unterschrift

Positiv Negativ Unterschrift

Anlage 9

Samenschein für reinrassige Zucht.....

A. Angaben zum Spendertier

Vater

Mutter

Großvater

Zuchtbuchnummer

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soeit vorhanden

(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine

vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.

B. Angaben zum Samen

Anzahl der Dosen

Zeitpunkt der Gewinnung

Kennzeichnung der Dosen (Pailetten, Tuben etc.)

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

Anlage 10

Samenschein für hybride Zucht......

A. Angaben zum Spendertier

Ausstellende Stelle

Zuchtregisternummer

Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen,

Ohrmarke, Körperumriß)

Kennzeichen bzw. Name des Tieres

Geburtsdatum

Kreuzungstyp, Abstammungslinie

Name und Anschrift des Besitzers

Name und Anschrift des Züchters

Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt

der Tests (*)

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soweit vorhanden

B. Angaben über den Samen

Art der Kennzeichnung des Samens (Farbe, Nummer)

Kennzeichnung

Anzahl der Dosen

Zeitpunkt der Entnahme

Kennzeichnung des Zuchttieres

Kreuzungstyp, Abstammungslinie

Ursprung des Samens

Name und Anschrift der Besamungsstation

Bestimmung des (der) Samen

Name und Anschrift des Empfängers

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

Anlage 11

Eizellenschein für reinrassige Zucht.....

A. Angaben zum Spendertier

Vater

Mutter

Großvater

Großmutter

Zuchtbuchnummer

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soeit vorhanden

(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine

vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.

B. Angaben zu den Eizellen

1. Art der Kennzeichnung der Eizellen (Farbe, Nummer usw.)

2. Kennzeichnung des Behälters

3. Ursprung der Eizellen (Name und Anschrift der

Embryotransfereinrichtung)

4. Bestimmung der Eizellen (Name und Anschrift des Empfängers)

Anzahl der Eizellen je Dose

Entnahmedatum

Kennzeichnung der Dose

Rasse

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

Anlage 12

Eizellenschein für hybride Zucht......

A. Angaben über die Spendersau

Ausstellende Stelle

Zuchtregisternummer

Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen,

Ohrmarke, Körperumriß)

Kennzeichen bzw. Name des Tieres

Geburtsdatum

Kreuzungstyp, Abstammungslinie

Name und Anschrift des Besitzers

Name und Anschrift des Züchters

Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt

der Tests (*)

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soweit vorhanden

B. Angaben über die Eizellen

Art der Kennzeichnung der Eizelle(n) (Farbe, Nummer)

Kennzeichnung

Anzahl Eizellen je Dose

Anzahl der Eizellen

Entnahmedatum

Kennzeichnung des Zuchttieres

Kreuzungstyp, Abstammungslinie

Ursprung der Eizelle

Name und Anschrift der Embryotransfereinrichtung

Bestimmung der Eizelle

Name und Anschrift des Empfängers

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

Anlage 13

Embryonenschein für reinrassige Zucht.....

A. Angaben zum Spendervater

Vater

Mutter

Großvater

Großmutter

Zuchtbuchnummer

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soeit vorhanden

(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine

vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.

B. Angaben zur Spendenmutter

Vater

Mutter

Großvater

Zuchtbuchnummer

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soeit vorhanden

(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine

vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.

C. Angaben zu den Embryonen

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

Anlage 14

Embryonenschein für hybride Zucht........

B. Angaben zur Spendermutter

Ausstellende Stelle

Zuchtregisternummer

Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen, Ohrmarke, Körperumriß)

Kennzeichen bzw. Name des Tieres

Geburtsdatum

Kreuzungstyp, Abstammungslinie

Name und Anschrift des Besitzers

Name und Anschrift des Züchters

Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt

der Tests (*)

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................

(*) soweit vorhanden

C. Angaben über den (die) Embryo(nen)

Art der Kennzeichnung des (der) Embryos(nen) (Farbe, Nummer)

Kennzeichnung

Anzahl der Embryonen je Dose

Anzahl der Embryonen

Zeitpunkt der Besamung bzw. Befruchtung

Zeitpunkt der Entnahme

Kennzeichnung der Eltern

Kreuzungstyp Abstammungslinie

Ursprung des (der) Embryos(nen)

Name und Anschrift der Embryotransfereinrichtung

Bestimmung des (der) Embryos(nen)

Name und Anschrift des Empfängers

Ausgefertigt in .........., am ..........

Unterschrift.............................

NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL

.........................................