# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 eingerichteten Prüfungskommission

# (Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998)

Nr. 51

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 eingerichteten Prüfungskommission

(Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

§ 1

Die von Prüfungswerbern, die sich einer Prüfung vor einer gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (O.ö. LFBAG 1991), LGBl. Nr. 95/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 62/1997, eingerichteten Prüfungskommission unterziehen, zu entrichtende Prüfungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:

Abs. 1 und 22 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991S200,-

§ 4

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Prüfungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 126/1991, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: