# Verordnung

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Nr. 53

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Beleihung

von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1

Als Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine KFZ-Haftpflichtversicherung anbieten

(§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, wird die Bezirkshauptmannschaft Perg bestimmt.

§ 2

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls am Dienstag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Montag und von Mittwoch bis Freitag jeweils von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, ausgenommen Feiertage, geöffnet sein.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1999 außer Kraft.