# Landesgesetz

# über das Landesgesetzblatt, die Amtliche Linzer Zeitung und andere Formen der Kundmachung in Oberösterreich

# (Oö. Kundmachungsgesetz - Oö. KMG)

Nr. 55

Landesgesetz

über das Landesgesetzblatt, die Amtliche Linzer Zeitung und andere

Formen der Kundmachung in Oberösterreich

(Oö. Kundmachungsgesetz - Oö. KMG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

§ 1

Landesgesetzblatt

Die Landesregierung gibt das ‘’Landesgesetzblatt für Oberösterreich"

heraus.

§ 2

Kundmachung im Landesgesetzblatt

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

(2) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:

(1) Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Kundmachungen können erforderlichenfalls zusätzlich noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck in der Amtlichen Linzer Zeitung und in elektronischer Form - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Es ist zulässig, Landesgesetzblätter auch auf andere Art als in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Die für das Landesgesetzblatt erstellten Daten können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Dritten zur Verfügung gestellt werden.

§ 4

Druckfehlerberichtigung und Nachdruck

(1) Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Verstöße, die in bezug auf die innere Einrichtung dieses Blatts (z.B. Numerierung der einzelnen Stücke und Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages) unterlaufen sind, sind vom Landeshauptmann zu berichtigen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Wurde in einem Gesetzesbeschluß des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten anderen Gesetzesbeschluß verwiesen, hat der Landeshauptmann die Zitierung bei der Kundmachung im Landesgesetzblatt zu ergänzen.

(3) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblatts sind als ‘’Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT

AMTLICHE LINZER ZEITUNG

§ 5

Amtliche Linzer Zeitung

Die Landesregierung gibt als Amts- und Informationsblatt für

Oberösterreich die ‘’Amtliche Linzer Zeitung" heraus.

§ 6

Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung

(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:

(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für sonstige Mitteilungen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

§ 7

Druckfehlerberichtigung

(1) Für die Berichtigung von Druckfehlern in Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 gilt § 4 sinngemäß. Die Berichtigung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) In anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

3. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 8

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Kundmachungen

(1) Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Kundmachungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Soweit den Kundmachungen im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Landesgesetzblatts oder die Folge der Amtlichen Linzer Zeitung, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.

(4) Die einzelnen Stücke, Kundmachungen und Seiten des Landesgesetzblatts sowie die Folgen der Amtlichen Linzer Zeitung sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

§ 9

Hinweise in Kundmachungen

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen wurde, ist - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits erfolgt - in die Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.

(2) Der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG ist vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens anzufügen. Die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung ist nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Ebenfalls anzufügen sind allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte.

§ 10

Bezug der Kundmachungsorgane und öffentliche Einsicht

(1) Der Preis des Landesgesetzblatts und der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen.

(2) Das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung sind beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, bei den Magistraten und bei den Gemeindeämtern zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

4. ABSCHNITT

BESONDERE FORMEN DER KUNDMACHUNG

§ 11

Öffentliche Auflage, ÖNORMEN und andere Richtlinien

(1) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung Pläne oder andere Teile enthalten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder ihre technische Gestaltung im Fall ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden, können diese Rechtsvorschriften oder einzelne Teile in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bei geeigneten Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung, kundgemacht werden, soweit dem nicht im Hinblick auf den Adressatenkreis Interessen der Rechtssicherheit entgegenstehen.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist,

(3) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung ÖNORMEN für verbindlich erklären, genügt anstelle einer Wiedergabe dieser Vorschriften ihre Zitierung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in der üblichen Form (Fundstelle, Normnummer, Titel und Ausgabedatum). Werden diese Richtlinien nur teilweise oder mit Abweichungen von der kundgemachten Form für verbindlich erklärt, sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen und die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(4) Wenn Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, Verordnungen der Landesregierung und sonstige generelle Rechtsakte der Landesregierung andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklären, gilt Abs. 3 sinngemäß. Voraussetzung hiefür ist, daß diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefaßt sind, von einer fachlich hiezu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jedermann bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Vereinbarung, in der Verordnung oder im sonstigen generellen Rechtsakt genau zu bezeichnen.

(5) Verbindlich erklärte ÖNORMEN, andere technische Normen und Richtlinien sind zusätzlich beim Amt der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Verordnungen und sonstige generelle Rechtsakte des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine gesonderte Verordnung nach Abs. 2 Z. 2 vom Landeshauptmann zu erlassen ist.

§ 12

Kundmachung bei außerordentlichen Verhältnissen

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Landesregierung - in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann - Rechtsvorschriften oder andere Kundmachungen statt im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung in anderer geeigneter Weise (z.B. durch Rundfunk, Fernsehen oder andere elektronische Medien, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundmachen und Gleiches auch für die Kundmachungen anderer Behörden anordnen.

(2) Kundmachungen gemäß Abs. 1 treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung anzugeben:

5. ABSCHNITT

§ 13

Kundmachungen anderer Landesbehörden

(1) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und anderer Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

(2) § 11 Abs. 1 bis 5 und § 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die verbindlich erklärten ÖNORMEN, anderen technischen Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 11 Abs. 5) und die nach § 12 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich an der Amtstafel anzubringen (§ 12 Abs. 2) sind.

(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.

6. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14

Schlußbestimmungen

(1) In anderen Landesgesetzen getroffene Bestimmungen über die Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Landesgesetz nicht geändert. Dies gilt auch für alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Kundmachung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung ‘’O.ö." und ‘’o.ö." darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/1983 außer Kraft.