# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere geändert wird

Nr. 61

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über den Schutz

wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere geändert wird

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995

(Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/1996, wird wie folgt geändert:

(1) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 2 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zwecke der Vertreibung erlaubt, Kormorane

(2) Gewässer im Sinn des Abs. 1 sind Fischwässer (§ 3 Oö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz) und die für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) verpflichtet waren.

(3) Vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind ausgenommen:

Donau, Inn, Salzach, Enns (von Fluß-km 40 bis zur Mündung),

Traun (von Fluß-km 70,36 bis 49,8 und von Fluß-km 44,7 bis 33,7);

(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind während des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.

(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuß anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzungsvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) anzuschließen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft und am 31. Juli 2004 außer Kraft.

Anlage

Kormoran-Abschüsse

Erhebungsbogen Oberösterreich

(Gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 61/1998)

An die Bezirkshauptmannschaft / den Magistrat

Name und Anschrift des meldenden Fischereiberechtigten:

Datum des Abschusses: _____________________________________

Uhrzeit des Abschusses: ____________________________________

Abschußort genau anführen!

Ortsangabe:

Gewässer (evt. mit km-Angabe):

Bezirk:

Verhalten (fliegend, ruhend, jagend):

Größe

der Kormorangruppe,

Zahl der abgeschossenen Kormorane: ___________ auf die der

Abschuß erfolgte:

Wirkung des Abschusses auf die Kormorangruppe:

Grund des Abschusses (Antragsteller, Begründung):

Sonstige Vergrämungsmaßnahmen und deren Erfolg:

Datum

Unterschrift

Zusatz für die Bezirkshauptmannschaft / den Magistrat:

Bitte weiterleiten an: Amt der Oö. Landesregierung – Naturschutzabteilung, Promenade 33, 4010 Linz