# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden" angeordnet wird

Nr. 64

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden" angeordnet wird

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 7

Abs. 1 des Oö. Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 1/1981, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand der Erhebung ist die Feststellung des Bedürfnisses der Bevölkerung nach für alle sozialen Schichten erschwinglichen Wohnungen.

§ 2

(1) Zum Stichtag 1. September jeden Jahres haben gemeinnützige Bauvereinigungen und private Bauträger mit Sitz in Oberösterreich sowie die Gemeinden die Daten aller bei ihnen angemeldeten aktuellen Wohnungswerber sowie aller seit dem letzten Stichtag mit einer Wohnung versorgten Wohnungswerber für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind in der Anlage (‘’Fragebogen für Wohnungswerber") bestimmt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 3

(1) Die für die Meldung nötigen Angaben

(2) Als Nachweis des Einkommens gilt