# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird

Nr. 68

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994

(Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:

§ 1

Das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsflächen der Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die auf den in der Anlage angeführten Grundstücken errichtet wurden, wird mit dem Ausmaß jener Verkaufsflächen festgelegt, welche sich aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig erteilten gewerberechtlichen Bewilligungen für die jeweiligen Geschäftsbauten ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 6. August 1998 in Kraft und mit der Rechtswirksamkeit des jeweiligen Flächenwidmungsplans samt örtlichem

Entwicklungskonzept außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Leitl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Anlage

Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf;

Aufzählung der Grundstücksnummern gemäß § 1