# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm

# (Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998)

Nr. 72

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Oö. Landesraumordnungsprogramm

(Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998)

Auf Grund des § 11 Abs.1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Aufgabe des Landesraumordnungsprogrammes

Das Landesraumordnungsprogramm legt in Durchführung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung die allgemeinen Maßnahmen der Landesentwicklung sowie die räumliche Gliederung des Landesgebietes fest.

§ 2

Allgemeine Ziele der Landesentwicklung

(1) Die Planungsträger haben das Land Oberösterreich in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen so zu entwickeln, daß die freie Entfaltung der Persönlichkeit seiner Bewohner in der Gemeinschaft, die soziale Gerechtigkeit und die Chancengleichheit gesichert und nachhaltig gefördert werden.

(2) Ziel der Entwicklung des Landes und seiner Teilräume ist die Schaffung oder Sicherung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen. Dabei ist, stets dem Grundsatz der Nachhaltigkeit folgend, auf die Erhaltung der ökologischen Grundvoraussetzungen gesunden menschlichen Lebens, auf die sparsame Nutzung des Raumes und der nicht erneuerbaren Lebensgrundlagen, auf die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Landschaft und des bestehenden Kulturgutes zu achten.

(3) Die Wirtschaftskraft des Landes und seiner Teilräume ist zu stärken. Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und angemessenen Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung regionaler und beruflicher Mobilität sicherzustellen. Die Infrastruktur einschließlich des Verkehrsnetzes ist den Erfordernissen entsprechend auszubauen, um einen räumlichen Leistungsaustausch zu gewährleisten.

(4) Die räumlichen Voraussetzungen für die umfassende Landesverteidigung und den Katastrophenschutz sind zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern.

(5) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen, insbesondere die Förderungsmaßnahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben sich an den Zielen des Landesraumordnungsprogrammes auszurichten.

§ 3

Raumtypen

(1) Oberösterreich wird in seiner sozioökonomischen und landschaftlichen Struktur nach Raumtypen gegliedert. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem Raumtyp ist, daß zumindest vier aneinandergrenzende Gemeinden die Kriterien dieses Typs erfüllen. Die für eine Raumtypisierung maßgeblichen Faktoren sind häufig miteinander verflochten.

(2) Das Landesgebiet wird in folgende sechs Raum-typen gegliedert:

Sie umfassen die Stadtgebiete der Statutarstädte Linz, Steyr

und Wels.

Soweit die Gemeinden dieses Raumtyps nicht unmittelbar an das Stadtgebiet einer der 3 Statutarstädte anschließen, erfüllen sie folgende Kriterien:

– mehr als 40% der Beschäftigten pendeln in das zugeordnete städtische Zentrum aus,

– die Bevölkerungszunahme 1981 – 1991 betrug mehr als 10 Prozent oder

– die Bevölkerungsdichte (Zahl der Einwohner 1991 pro km2 Dauersiedlungsraum) beträgt mehr als 400.

Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Ansfelden,

Asten, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hagenberg im Mühlkreis, Haibach im Mühlkreis, Hellmonsödt, Katsdorf, Kirchschlag bei Linz, Langenstein, Leonding, Lichtenberg, Luftenberg an der Donau, Markt St. Florian, Ottensheim, Pasching, Pregarten, Puchenau, Reichenau im Mühlkreis, St. Georgen an der Gusen, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, Traun, Unterweitersdorf, Walding, Wartberg ob der Aist, Wilhering, Zwettl an der Rodl

–Umlandbereich Steyr:

Dietach, Garsten, St. Ulrich bei Steyr, Sierning, Wolfern

–Umlandbereich Wels:

Buchkirchen, Gunskirchen, Krenglbach, March-trenk, Pichl bei

Wels, Schleißheim, Steinhaus, Thalheim bei Wels

Attersee, Berg im Attergau, Edlbach, Grünau,

Hinterstoder, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, Roßleithen, St. Georgen im Attergau,

St. Lorenz, St. Wolfgang im Salzkammergut, Spital am Pyhrn, Steinbach am Attersee, Straß im Attergau, Tiefgraben, Unterach, Vorderstoder, Weyregg, Windischgarsten, Zell am Moos

Altmünster, Ampflwang im Hausruckwald, Att-nang-Puchheim,

Aurach am Hongar, Desselbrunn, Ebensee, Fornach, Frankenmarkt, Gampern, Gmunden, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Lenzing, Oberndorf bei Schwanenstadt, Ohlsdorf, Pfaffing, Pinsdorf, Pitzenberg, Pöndorf, Puchkirchen am Trattberg, Pühret, Redlham, Regau, Rüstorf, Rutzenham, Schörfling am Attersee, Schwanenstadt, Seewalchen am Attersee, Timelkam, Traunkirchen, Vöcklabruck, Vöcklamarkt

–Verdichtungsgebiet Grieskirchen:

Bad Schallerbach, Gallspach, Grieskirchen,

St. Marienkirchen an der Polsenz, St. Thomas, Scharten, Schlüßlberg, Tollet, Wallern an der Trattnach

–Verdichtungsgebiet Kirchdorf/Krems:

Adlwang, Bad Hall, Kirchdorf an der Krems, Micheldorf in Oberösterreich, Nußbach, Oberschlierbach, Pfarrkirchen bei Bad Hall

–Verdichtungsgebiet Mattighofen:

Jeging, Lochen, Mattighofen, Pfaffstätt

–Verdichtungsgebiet Perg:

Arbing, Mauthausen, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Perg, Ried in der Riedmark, Schwertberg

–Verdichtungsgebiet Ried/Innkreis:

Aurolzmünster, Neuhofen im Innkreis, Ried im Innkreis, St. Martin im Innkreis

–Verdichtungsgebiet Schärding:

Brunnenthal, Schärding, Schardenberg, Wernstein am Inn

(3) Die Zuordnung der Gemeinden zu den Raumtypen ist in Anlage 1 dargestellt.

2. ABSCHNITT

RÄUMLICHE STRUKTUR DES LANDESGEBIETES

§ 4

Auf das Landesgebiet sowie auf Raumtypen bezogene Ziele und Maßnahmen

In der folgenden Übersicht werden, ausgehend von den einzelnen Raumordnungszielen und -grundsätzen

(§ 2 Oö. ROG 1994, Spalte 1) die Leitziele und Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet näher umschrieben und festgelegt (Spalte 2). In Spalte 3 werden für die einzelnen Raumtypen (RT) zusätzliche Ziele und Maßnahmen umschrieben und festgelegt.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

1. Der Schutz der Umwelt vor schädlichen

Einwirkungen sowie die Sicherung oder

Wiederherstellung eines ausgewogenen

Naturhaushaltes;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

1.1

Die natürlichen Lebensgrundlagen des Landes und seiner Teilräume sollen nachhaltig gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden.

1.2

Die quantitativen und qualitativen

Ansprüche an den Raum sind auf die Sicherstellung eines künftigen

intakten

Natur- und Landschaftshaushaltes abzustimmen.

1.3

Insbesondere ist Bedacht zu nehmen

auf:

1.4

Ökologisch bedeutsame Landschaftsräume mit ihrer multifunktionalen

Wirkung auf Umwelt, Bevölkerung

und Wirtschaft sollen erhalten werden.

1.5

Bei der Raumnutzung sind ökologische Rahmenbedingungen und

gestalterische Gesichtspunkte gleichwertig zu berücksichtigen. Standortgerechte Bodeninanspruchnahme und

-nutzung sind vorzusehen.

1.6

Im Sinne eines umfassenden Umweltschutzes sind ordnende Maßnahmen

zu setzen und geschlossene Kreisläufe

im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion anzustreben.

1.7

In Gebieten mit hoher Siedlungsdichte

sind ökologisch bedeutsame Grünräume in ausreichender Weise zu

sichern bzw. ist eine entsprechende

Flächenvorsorge zu betreiben.

1.8

Im ländlichen Raum mit agrarischer Intensivproduktion sind vorhandene

natürliche Restflächen zu Ökoverbundsystemen zu entwickeln.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

1.1 - 1.8

besitzen Gültigkeit in gleicher Weise für alle Raumtypen, daher erfolgt keine Differenzierung nach Raumtypen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für

sozial gerechte Lebensverhältnisse

und die kulturelle Entfaltung;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

2.1

In allen Landesteilen sind zur Sicherung der Chancengleichheit möglichst gleichwertige und

ausgewogene Lebens- und Arbeitsbedingungen anzustreben.

2.2

Die Deckung der Grundbedürfnisse

der Bevölkerung ist entsprechend der zentralörtlichen Gliederung

sicherzustellen und bei Bedarf auszubauen. Dabei

ist auf die Erhaltung des traditionellen, sozialen und kulturellen

Umfeldes der ortsansässigen Bevölkerung zu achten.

2.3

Anzahl und Qualität der Einrichtungen

sollen in einem der Funktion des Standortes, der Bevölkerungsstruktur und

-verteilung angepaßten Verhältnis stehen.

2.4

Es ist hinzuwirken auf

-eine der Siedlungs- und Bevölke- rungsstruktur

entsprechende Ausstattung mit Wohnungen,

-die Schaffung und Erhaltung von

ausreichenden und vielseitigen sowie

qualifizierten Ausbildungs- und

Erwerbsmöglichkeiten sowie von Einrichtungen zur

Versorgung der

Bevölkerung mit Gütern und Dienst-

leistungen,

-Einrichtungen des kulturellen Lebens, der

Gesundheits- und Sozialvorsorge,

-Einrichtungen für Sport, Naher-

holung und Freizeit,

-leistungsfähige und zeitgemäße Ein-

richtungen der technischen Infra-

struktur, des öffentlichen Verkehrs

und der Kommunikation.

3

Landesraumordnungs-

programm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1: Städtische Gebiete sollen in ihrer Mehrfachfunktion

als Standort für zentralörtliche Einrichtungen, als

Wohngebiet und vorrangiger Standort für Industrie- und

Gewerbebetriebe und für

Geschäftsgebiete entwickelt werden.

Gemäß der Einstufung der zentralen Orte sind über den

örtlichen Bedarf hinaus-gehend Arbeitsplätze, Dienstleistungs-

einrichtungen sowie Einrichtungen der

Naherholung und Kultur und deren Erreichbarkeit mit

umweltverträglichen Verkehrsmitteln sicherzustellen.

Die bauliche und räumlich-funktionelle Entwicklung soll

auch die Randbereiche der Städte in den Siedlungsraum der

Stadt integrieren.

RT 2: Die städtischen Umlandbereiche sollen

Teile des räumlich-funktionellen Systems der Stadt

übernehmen, soweit diese nicht einem überregionalen Zentrum

vorbehalten sind. Eine Verlagerung zentraler

Einrichtungen in die städtischen Umlandbereiche ist über die

Gemeinde-

grenzen hinweg abzustimmen.

Die weitere räumliche Nutzung soll sich an lokalen

Zentren und am öffentlichen Nahverkehrssystem orientieren.

Gut erreichbare Standorte für zentrale Einrichtungen

sollen durch die Flächenwidmungsplanung gesichert und

in Verkehrskonzepten, wobei der Erreichbarkeit durch

umweltfreundliche Verkehrsmittel besonderes Augenmerk zu

schenken ist, berücksichtigt werden.

RT 3, RT 4, RT 5:

Die technische, die soziale und die

Kommunikationsinfrastruktur sollen so

ausgebaut werden, daß sie die

Verringerung der räumlichen Distanzen ermöglichen und so

die Benachteiligung des ländlichen Raumes verringern.

Dadurch soll einer Entvölkerung des ländlichen Raumes

entgegengewirkt werden.

RT 4: Flächenbeanspruchende Tourismus-einrichtungen sind unter

Bedachtnahme auf die traditionellen, sozialen und

kulturellen Lebensformen der ortsansässigen

Bevölkerung sowie auf die ökologische Tragfähigkeit des

Raumes in die Landschaft einzugliedern.

Örtliche Entwicklungs- und Tourismus-konzepte sind

aufeinander abzustimmen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

3.1

Die künftige Siedlungsentwicklung

soll unter Beachtung des Naturhaushaltes und der regionalen Identität zur Sicherung der Bevölkerungsund

Wirtschaftsstruktur und zur Deckung

des Wohnraumbedarfes beitragen.

3.2

Die Funktionsfähigkeit der Siedlungen soll durch ein der Regionalstruktur entsprechendes stufenförmiges Netz zentraler

Orte gestärkt und weiterentwickelt werden.

3.3

Die Ausweisung neuer Baulandflächen soll grundsätzlich an die Erfordernisse der zeitgemäßen technischen und sozialen Infrastruktur gebunden werden.

3.4

Ein ungeordnetes Wachstum der Siedlungen ist zu verhindern. Baulandreserven innerhalb der Siedlungsgebiete sind vorrangig auszunutzen.

Verdichteten Bauformen sollte grundsätzlich der Vorrang vor dem freistehenden Einfamilienhaus gegeben

werden.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1, RT 2:

Die Entwicklung künftiger Sied-

lungsschwerpunkte soll zwischen

den städtischen Gebieten und den

städtischen Umlandbereichen ab-

gestimmt werden.

RT 1, RT 2:

Die noch vorhandenen landwirt-

schaftlichen Flächen in den städtischen Gebieten

sollen mit anderen Freiflächen als Gliederungselemente zur

Erhaltung der ökologischen Funktionen und zur

Verbesserung des Kleinklimas sowie als Träger der

Erholungsqualität erhalten bleiben.

In dicht besiedelten Gebieten ist

eine Strukturverbesserung anzu-

streben durch

-sozialverträgliche Sanierung des Althausbestandes,

-Unterstützung der Standortver-

legung störender, Integration nicht wesentlich

störender Betriebe,

-Wohnumfeldverbesserung durch

Verkehrsberuhigung und Grün-

flächengestaltung,

-Wohnraumbeschaffung durch Dachausbauten,

-Verdichtung der Wohnbebauung

im fußläufigen Einzugsbereich

öffentl. Nahverkehrsmittel,

-Verdichtung und Erweiterung bestehender Siedlungsansätze

zu Siedlungseinheiten, um Ver- sorgungseinrichtungen von

städtischem Niveau tragfähiger zu machen.

RT 1, RT 2, RT 5:

In den zentralen Orten (§ 6) ist eine Verdichtung der

Siedlungs-

entwicklung anzustreben, soweit

sie der Stärkung der zentralen

Funktionen dient, mit dem Um-

land räumlich abgestimmt ist und

auf eine Verringerung des moto-

risierten Individualverkehrs ab-

zielt.

RT 4: Die Siedlungsstruktur im Ländlichen Raum mit

Tourismus-

funktion ist auf das Verhältnis

zwischen Wohnbevölkerung und

Gästen einerseits, zwischen öko-

logischer Belastbarkeit und wirt-

schaftlicher Nutzenstiftung andererseits abzustimmen.

Landschaftsräume von besonderer Eigenart und

Ungestörtheit sollen in ihrem Bestand gesichert werden. Wohn-

gebäude für den zweiteiligen Wohnbedarf sollen,

abgestimmt auf die bestehende Siedlungsstruktur, in diese

integriert werden.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienst-

leistungen, insbesondere in Krisenzeiten;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

4.1

Der Bestand und Ausbau wirtschaftlicher Strukturen und Rahmenbedingungen soll

Grundlage der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung darstellen.

4.2

Für die Sicherung, die Erhaltung und den Ausbau von Standorten für Handel, Ge-werbe und Industrie einschließlich der Rohstoffsicherung ist unter möglichster

Wahrung der natur- und landschaftsräumlichen Ressourcen Vorsorge zu

treffen. Rohstoffvorkommen, die aus raumplanerischer Sicht abbauwürdig sind, sollen von Nutzungen, die einen Abbau verhindern, freigehalten werden.

4.3

Neue Betriebsstandorte sollen vorrangig

dort ausgewiesen werden, wo eine

geeignete Infrastruktur bereits vorhanden bzw. eine Mehrfachnutzung

möglich ist.

4.4

Die Versorgung der Bevölkerung soll

durch eine der Siedlungsdichte angepaßte Ausstattung mit Nahversorgungseinrichtungen gewährleistet

werden.

4.5

Die Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft als Teil der Wirtschaft ist auch

im Sinn der öffentlichen und privaten Bevorratungsstrategie, insbesonders in Krisenzeiten, unbedingt zu erhalten.

4.6

Die Sicherung eines Mindeststandards der Nahversorgung soll durch die Erstellung

von Raumordnungsprogrammen gewährleistet werden, wobei Einzelhandelszentren zu keiner Gefährdung der Nahversorgung führen dürfen.

4.7

Standorte für Abfallbehandlungsanlagen

sind zu sichern.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 3, RT 4, RT 5:

Zur Erhöhung der Standortqualität ist unter nachhaltiger

Wahrung und Sicherung der Umweltressourcen eine

Verbesserung der technischen In-

frastruktur als Grundlage für die

wirtschaftliche Entwicklung des

Ländlichen Raumes anzustreben.

RT 4: Die räumlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung

des Tourismus sind unter Bedachtnahme auf alle Wirtschafts-

bereiche, insbesonders auf die regional überwiegende

Funktion, zu sichern.

Um eine ausgewogene Erwerbsstruktur zu erreichen und

einer krisenanfälligen Tourismus-Monostruktur entgegenzu-

wirken, ist eine räumliche und funktionale Abstimmung der

gewerblichen Produktion und der Dienstleistungen als

Komplementärfunktionale zur über-wiegenden

Tourismusfunktion anzustreben.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

5.die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen

Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige

Land- und Forstwirtschaft insbesondere die

Verbesserung der Agrarstruktur;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

5.1

Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden dürfen nur im unbedingt notwendigen Umfang dieser Nutzung entzogen werden.

5.2

Für landwirtschaftliche Erzeugung

nicht mehr in Anspruch genommene

Flächen sollen weiter eine Funktion

der Erhaltung der Kulturlandschaft erfüllen. Die bestehende

bäuerliche Betriebsstruktur, insbesondere in Gebieten mit ungünstigen Produktionsbedingungen, soll gesichert und gestärkt werden.

5.3

Durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sowie

durch den Schutz vor Bebauung,

Bewaldung und Bodenversiegelung,

soll die Kulturlandschaft erhalten

werden.

5.4

Die Bewirtschaftung soll sich nach

den naturräumlichen Gegebenheiten

(Hangneigung, Höhenstufe, Kleinklima, Bodenlabilität usw.) richten,

damit die Lebenskreisläufe der heimischen Flora

und Fauna unterstützt werden.

5.5

Bei forstwirtschaftlicher Nutzung ist

auf die Erholungs-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes Bedacht zu nehmen.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1, RT 2 und RT 5: Landwirtschaftliche Flächen sollen

vorrangig für die Nah-versorgung der Bevölkerung mit

landwirt-

schaftlichen Produkten, insbesondere in Krisenzeiten, geschützt werden.

RT 3, RT 4, RT 5: Die Land- und Forstwirt-schaft soll in

ihren Funktionen auch für die Bewahrung der Identität von

Landes-kultur und Siedlungsstruktur sowie für die

Erhaltung der Kulturlandschaft des

ländlichen Raumes leistungsfähig

erhalten und gestärkt werden.

Eine standortgerechte Bewirtschaf-

tung soll im Hinblick auf die Abwehr von Naturgefahren

und zur Gewährleistung der Schutzfunktion aufrechterhalten und

weiterentwickelt werden.

In Gebieten mit besonderen Bewirtschaf-tungserschwernissen

sind die infrastruktu-rellen Maßnahmen zu schaffen, um die

Einkommensbedingungen zur Erhaltung einer zumindest

extensiven Land-wirtschaft zu ermöglichen.

RT 4: Die Leistungsfähigkeit der Landwirt-schaft und die

bestmögliche landwirt-schaftliche Nutzung des Freiraumes

sollen in einem für Tourismus, Land-

wirtschaft sowie Natur- und Landschafts-haushalt

tragbaren Verhältnis stehen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die best-mögliche Abstimmung der jeweiligen

Widmungen;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

6.1

Die sparsame Grundinanspruchnahme

ist besonders zu beachten bei:

6.2

Flächensparenden Siedlungs- und Erschließungsformen ist der Vorrang

zu geben. Mindestdichten für die Bebauung sollen vorausschauend

festgelegt werden.

6.3

Neuwidmung von Bauland soll vorrangig nach Ausnutzung der bestehenden Baulandreserven erfolgen.

6.4

Neue Flächenwidmungen dürfen zu

keinen gegenseitigen Beeinträchtigungen führen. Dabei genießen bereits bestehende rechtmäßige Nutzungen den Vorrang. Bei Konflikten durch bestehende Nutzungen ist eine Sanierung des Zustandes anzustreben, die allerdings nicht ausschließlich den „Erstnutzer" treffen darf. Darüber hinaus sollen Nutzungskonflikte durch Maßnahmen der Bodenpolitik verringert werden.

6.5

Die Neuwidmung von Zweitwohnungs-gebieten ist zu begrenzen.

6.6

Die Größe und Funktion neu auszuweisenden Baulandes im Grenzbereich

von Gemeinden ist über die Gemeinde-grenzen hinweg abzustimmen.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 2, RT 3, RT 4, RT 5: Größe und Funktion des neu auszuweisenden

Baulandes soll unter Berücksichtigung vorhandener bzw. wirtschaftlich vertretbarer Infrastrukturen erfolgen.

RT 4: Die regionalwirtschaftlichen

Verflechtungen von flächen-

wirksamen Tourismusprojekten

sind auf ihre Raum- und Umwelt-

verträglichkeit zu prüfen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

7. die Vermeidung von landschafts-

schädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder

Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

7.1

Bei der Baulandausweisung sollen Gemeinde- und Ortszentren aufgewertet werden, um Zersiedelungstendenzen entgegenzuwirken.

7.2

Die Errichtung technischer und

sonstiger Infrastrukturen darf nur

funktions- und bedarfsgerecht unter

weitgehender Schonung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes erfolgen. Technische Infrastruktur ist nach Möglichkeit zu

bündeln.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1: Eine Verbesserung der Wohn-

qualität der innerstädtischen Be-

reiche soll dem Verlust der Wohnfunktion der Stadtzentren

entgegenwirken. Im Randbereich

der Städte Linz, Steyr, Wels ist

eine planmäßige, kontinuierliche

und flächensparende Siedlungs-

entwicklung anzustreben.

RT 2: Die Siedlungsentwicklung soll

sich schwerpunktmäßig an lokale

Zentren anschließen.

RT 1, RT 2 und RT 5: Zusätzliches Bauland soll nur unter

Schonung bedeutsamer Freiräume und unter Meidung von

Gefahrenbereichen

ausgewiesen werden.

Um eine Zersiedelung und Ausuferung der Bebauung zu

verhindern, sind städtische Wohnformen und

Bebauungsdichten anzustreben.

In den Bereichen mit hohem

Siedlungsdruck sind Siedlungs-

grenzen (Außengrenzen) festzulegen, wobei Flächen für

die Erweiterung bzw. Neuansiedlung von Betrieben zu be-

rücksichtigen sind.

RT 3, RT 4, RT 5:

Die Deckung des Flächenbedarfs für die Siedlungsentwicklung im

ländlichen Raum soll vorrangig in den regionalen

(zentrale Orte) und lokalen (Dörfer bzw. Gemeindehauptorte) Zentren erfolgen.

Eine ungegliederte oder zeilenförmige Erweiterung

bestehender Siedlungs-schwerpunkte soll vermieden werden.

Eine wirtschaftlich vertretbare

Ausstattung mit technischer Infra-

struktur sowie die Erschließungs-

möglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind zu

berück-

sichtigen.

Außerhalb der zusammenhängenden Siedlungsgebiete sollen

keine neuen nichtlandwirtschaftlichen Wohnsied-

lungen errichtet werden.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

8. die Sicherung und Verbesserung

einer funktionsfähigen Infrastruktur;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

8.1

Die Sicherung und Verbesserung der Versorgung mit technischer und sozialer Infrastruktur, insbesondere mit

Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

Abfall- und Energieversorgungen,

Bildungseinrichtungen, medizinischen

Dienste, Behinderten- und Altenhilfe sowie

Kinderbetreuungseinrichtungen,

ist ausreichend zu gewährleisten.

8.2

Das Verkehrssystem ist im Interesse

räumlicher Entwicklungsziele so weiter-zuentwickeln, daß

-regionale Unterschiede der Erreich-

barkeit abgebaut werden

-zentrale Orte die Versorgungsfunk-

tionen für ihren Einzugsbereich best-

möglich wahrnehmen können

-die öffentlichen Verkehrsmittel als

echte Alternative zum Individualver-

kehr angenommen werden

-nicht motorisierte Verkehrsformen

(z. B. Fußgänger, Radfahrer) wieder

vermehrt in Anspruch genommen

werden.

8.3

Grundsätzlich haben verkehrsorgani-satorische Maßnahmen den Vorrang vor

neu zu schaffender Infrastruktur.

Ausgenommen davon sind höchste

Prioritäten beim Ausbau überregionaler Verkehrsverbindungen.

8.4

Die notwendigen Voraussetzungen für

eine funktionsfähige Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur

innerhalb Oberösterreichs mit Anschlußmöglichkeiten an andere Regionen sind zu schaffen.

8.5

Zum Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Störfällen und kriegerischen Auseinandersetzungen sind entsprechende Zivilschutzeinrichtungen vorzusehen bzw. Katastropheneinsatzpläne aufzustellen.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1: Zur Verbesserung einer leistungs-fähigen

Verkehrsinfrastruktur, insbesondere im öffentlichen und im

nichtmotorisierten Individualverkehr, ist eine

entsprechende Flächenvorsorge, vor allem in den Randbereichen der Städte, zu betreiben.

Im städtischen Bereich ist die umwelt-freundliche

Energieversorgung (wie

z. B. Fernwärme) zu forcieren bzw. vorrangig zu

bewerten.

RT 2: Im Hinblick auf eine Reduktion von Mobilitätszwängen

ist verstärkt eine dezentrale Versorgung der Bevölkerung mit

sozialer Infrastruktur anzustreben.

RT 2, RT 5: Insbesondere in Verdichtungs-gebieten sollen die Vorzüge und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ver-

kehrsträger durch deren verstärkte Kooperation bzw. jene der Gemeinden bestmöglich genutzt und erhöht

werden.

RT 3, RT 4, RT 5: Um regionale Unter-schiede im Bildungswesen

auszu-gleichen sind Standortvorsorgen für höhere

Schulen im ländlichen Raum in angemessener Weise

vorzusehen.

Neue Entwicklungen in der Informa-tions- und Telekommunikations-technologie sind zur Verringerung des

Entfernungsnachteiles, der Vermeidung von Verkehrs- und Kostennachteilen sowie zur räumlichen Integration

peripherer Standorte verstärkt zu fördern und anzuwenden.

Für die Energieversorgung sind

räumlich günstige Voraussetzungen für die Nutzung

heimischer biogener Rohstoffe sowie die sonstigen Möglich-

keiten erneuerbarer und umwelt-

schonender Energieversorgung

zu nutzen.

RT 4: Touristische Nutzungen sollen in gegenseitiger

Abstimmung mit der Leistungsfähigkeit der verkehrlichen

und technischen Infrastruktur bzw. deren

umweltverträglichen Ausbau-

grenzen und -formen erfolgen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

9. die Schaffung und Erhaltung von

Freiflächen für Erholung und Tourismus;

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

9.1

Gebiete, Freiräume und Freiflächen,

die sich für die Erholung und den Tourismus besonders eignen oder

hiefür benötigt werden, sollen unter

Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes und unter

Sicherung der natürlichen Ressourcen

erhalten und weiterentwickelt werden.

9.2

Freiflächen und Freiräume für die

tägliche Erholung in der Nachbarschaft von Wohnbereichen (Parks, Spiel- und Sportplätze usw.) sollen

geschaffen, gesichert und verbessert werden.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1, RT 2: Die Zugänglichkeit von

Freiflächen, die für die Naherholung geeignet sind, ist

zu erhalten, um damit die Lebensqualität der städtischen

Gebiete zu verbessern.

Die für die Erreichbarkeit und Be-nutzung der Freiflächen

erforderlichen Infrastruktureinrichtungen sollen unter

Bedachtnahme auf eine möglichste

Schonung der Umwelt entwickelt werden.

RT 3, RT 4, RT 5: Die für Erholung und Tourismus erforderlichen

Einrichtungen in Freiräumen und auf Freiflächen sollen

insbesondere im Hinblick auf die

Stärkung der örtlichen Wirtschaft, einschließlich der

bäuerlichen Betriebe, gesichert und weiterentwickelt werden.

Für besonders flächenintensive

Nutzungen für Erholungszwecke

(z. B. Golf, Wintersport) ist eine

großräumige Abstimmung und die Begrenzung der Zahl der Anlagen sowie deren Flächenbedarf erforderlich.

In besonders wertvollen Landschafts-bereichen sind

Einrichtungen für intensiv touristische Nutzung nur in den

im örtlichen Entwicklungskonzept vorge-sehenen Bereichen

möglich.

RT 4: Auf eine attraktive Landschaft sowie historische und

regionstypische Stadt- und Dorfbilder und eine hohe

Umweltqualität als wesentliche Ressourcen für den

überwiegenden Wirtschaftszweig Tourismus, ist Bedacht

zu nehmen.

1

Raumordnungsziele

und -grundsätze

gemäß § 2 des Oö. ROG 1994

10. die Erhaltung und Gestaltung des

Stadt- und Ortsbildes, einschließlich der

Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen

Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft

sind durch entsprechende land-schaftspflegerische

Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.

2

Landesraumordnungsprogramm

Leitziele und Maßnahmen

10.1

Die oö. Kulturlandschaft und das

kulturelle Erbe sollen in ihrer

regionalen Vielfalt und Einmaligkeit

erhalten bleiben.

10.2

Städte, Märkte und Dörfer sollen in ihrer Funktion, Struktur und in ihrem Erscheinungsbild erhalten und weiter entwickelt werden. Denkmale, Ensembles und sonstige erhaltenswerte Objekte sowie deren Umgebung sind größtmöglich zu schützen.

10.3

Die Altstädte und Ortskerne sollen so

erhalten werden, daß in ihnen sowohl

gewerbliche Nutzung wie Wohnnutzung ohne gegenseitige Beeinträchtigung sichergestellt ist.

10.4

Der Sanierung und Revitalisierung kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz und der Erhaltung regionstypischer Einzelbauwerke und Ensembles ist der Vorrang vor Neubebauung einzuräumen.

3

Landesraumordnungsprogramm

Ziele und Maßnahmen für

Raumtypen

RT 1: Das charakteristische Stadtbild ist im Hinblick auf eine

hohe Wohn- und Lebensqualität zu erhalten und durch

zeitgemäße und zukunftsweisende

Architektur zu ergänzen.

RT 1, RT 2: Orts- und Gemeindezentren sollen vor allem durch

flächenhafte Verkehrsberuhigung und Nutzung

historischer Ensembles, die für die lokale Identität

Bedeutung haben, aufgewertet werden.

RT 3, RT 4, RT 5: Zur weiteren Nutzung geeignete Bausubstanz

soll erhalten und einer funktionsgerechten Nutzung

zugeführt werden.

Um ein Ausufern des Siedlungsgebietes durch freistehende

Einfamilienhäuser zu vermeiden, sind verdichtete

Wohnbauformen (verdichteter Flachbau, gekuppelte und Gruppenbauweise) anzustreben.

RT 4: Touristische Bauten, Erschließungen und Einrichtungen

mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild dürfen nur unter

größtmöglicher Schonung der Umwelt zugelassen werden.

RT 5: Eine Attraktivierung der Stadt-

zentren (v.a. durch flächenhafte Verkehrsberuhigung)

durch Nutzung bestehender wertvoller Bausubstanz, die für

die lokale Identität Bedeutung hat, ist anzustreben.

3. ABSCHNITT

ZENTRALE ORTE

§ 5

Zentrale Orte

(1) Zentrale Orte sind als Standorte von zentralen Einrichtungen Mittelpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens für bestimmte Gebiete.

(2) Die Zentralen Orte sind nicht isoliert zu sehen, sondern zusammen mit ihrem Einzugsgebiet als eine funktionelle Einheit, innerhalb der bestimmte Funktionen, wie die Bildungs-, die Arbeits-, die Versorgungs- und die Erholungsfunktion, bestmöglich von der gesamten Bevölkerung in Anspruch genommen werden können.

§ 6

Einstufung der Zentralen Orte

(1) Auf Grund der in Anlage 2 dargestellten Ergebnisse der Raumforschung werden die Zentralen Orte nach ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der von ihren zentralen Einrichtungen wahrgenommenen Versorgungsfunktionen wie folgt eingestuft:

(2) Kleinzentren sind als Zentrale Orte unterhalb der im Abs. 1 angeführten Stufen auf Grund der Ergebnisse der Raumforschung als Schwerpunkt von Kleinregionen im Zuge der regionalen Raumordnungsprogramme festzulegen.

§ 7

Aufgaben der Zentralen Orte

(1) Die Zentralen Orte haben folgende Aufgaben:

(2) Der Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs an Gütern und Dienstleistungen dienen spezialisierte und seltener in Anspruch genommene Einrichtungen der Verwaltung, der Rechtspflege, des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens für das ganze Land oder für größere Landesteile sowie des Handels und der Dienstleistungen.

(3) Der Deckung des gehobenen Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quantität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungsstellen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Geschäften.

(4) Der Deckung des weniger spezialisierten Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein gegenüber den regionalen Zentren im Ländlichen Raum und den Zentralen Orten im Stadtumlandbereich geringeres, jedoch gegenüber den Gemeinden ohne Zentralität deutlich höheres Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie etwa Hauptschule, Apotheke, Zahnarzt sowie Einkaufsmöglichkeiten, die über den Eigenbedarf der Gemeindebewohner hinausgehen.

§ 8

Gemeinden ohne Zentralität

(1) Gemeinden ohne Zentralität im Sinn des § 6 sind gleichfalls wichtige Glieder der Siedlungsstruktur. Sie sollen im Interesse der dort wohnenden Bevölkerung, der Erhaltung eines aktiven Gemeindelebens, der Erhaltung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Werte sowie der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur in die Lage versetzt werden, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen im Rahmen der anzustrebenden Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur nach Maßgabe der regionalen Raumordnungsprogramme zukommen.

(2) Der Erreichung dieses Zieles dienen alle Maßnahmen, die eine kommunale Grundversorgung gewährleisten.

4. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

*)

NUTS =Nomenclature des Unités territoriales statistiques =

Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik = eine allgemeine

hierarchisch aufgebaute dreistufige territoriale Gliederung der EU-

Staaten

NUTS III =Unterteilungen der Grundverwaltungseinheiten

Die NUTS III Region Innviertel umfaßt:

die Gemeinden des Politischen Bezirkes Braunau, des Politischen

Bezirkes Grieskirchen, des Politischen Bezirkes Ried im Innkreis,

des Politischen Bezirkes Schärding.

Die NUTS III Region Linz-Wels umfaßt:

Statutarstadt Linz, Statutarstadt Wels, die Gemeinden des

Politischen Bezirkes Eferding, des Politischen Bezirkes Linz-Land,

des Politischen Bezirkes Wels-Land;

vom Politischen Bezirk Urfahr-Umgebung die Gemeinden:

Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Eidenberg, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hellmonsödt, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Ottensheim, Puchenau, St. Gotthard im Mühlkreis, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, Walding.

Die NUTS III Region Mühlviertel umfaßt:

die Gemeinden des Politischen Bezirkes Freistadt, des Politischen Bezirkes Perg, des Politischen Bezirkes Rohrbach;

vom Politischen Bezirk Urfahr-Umgebung die Gemeinden: Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Oberneukirchen, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Vorderweißenbach, Zwettl an der Rodl.

Die NUTS III Region Steyr-Kirchdorf umfaßt:

Statutarstadt Steyr, die Gemeinden des Politischen Bezirkes Kirchdorf an der Krems, des Politischen Bezirkes Steyr-Land.

Die NUTS III Region Traunviertel umfaßt:

die Gemeinden des Politischen Bezirkes Gmunden, des Politischen Bezirkes Vöcklabruck.

Anlagen:

Anlage 1: Karte der Raumtypen

Anlage 2: Karte der Zentralen Orte