# Verordnung

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Nr. 73

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreich vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. Nr. 21/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/1994 wird wie folgt geändert:

"(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein."

3.§ 15 lautet:

"§ 15

Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die gelbroten Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.