# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 84

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 6,913 (neu) von der bestehenden

Trasse der Pilsbacher Straße nach Nordosten abzweigende, in gerader Linienführung bis km 7,131 (neu) weiterführende, neu herzustellende Abschnitt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und zusammen mit dem von km 7,131 (neu) bis km 7,481 (neu = Einbindung in die bestehende Trasse der Pilsbacher Straße) auf der derzeitigen Trasse der Passauer Gemeindestraße verlaufenden Abschnitt als Pilsbacher Straße (Landesstraße Nr. 1268 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Manning eingereiht.

(2) Der zwischen km 6,913 (alt) und km 7,325 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Pilsbacher Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Pilsbacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Manning aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.