# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird

# (Oö. Fischereigesetz-Novelle 1998)

Nr. 92

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird

(Oö. Fischereigesetz-Novelle 1998)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:

§ 32 lautet:

"§ 32

Weidgerechtigkeit

(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Insbesondere ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.

(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinn des Abs. 1 sind

(3) Verbotene Fangmethoden im Sinn des Abs. 1 sind

(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung überdies

(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeige- und Überwachungspflichten, Regelungen über die Ausübung des Fischfanges selbst, Behandlung gefangener Fische u. dgl.) zu treffen.

(7) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von Netzen verboten."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die Wettfischverordnung, LGBl. Nr. 42/1990, gilt als Verordnung nach § 32 Abs. 6 des Oö. Fischereigesetzes in der Fassung des Art. I dieses Landesgesetzes.