# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird

# (Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1998)

Nr. 93

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird

(Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1998)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/1997, wird wie folgt geändert:

"(2a) Abweichend von Abs. 2 Z. 1 lit. b kann der Landesschulrat durch Verordnung

(2b) Verordnungen gemäß Abs. 2a sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Vor Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2a Z. 2 sind sowohl der jeweilige Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das jeweilige Schulforum (die jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. die jeweiligen Schulforen) als auch der jeweilige gesetzliche Schulerhalter (die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter), die von einer abweichenden Semesterferienregelung betroffen sind, zu hören."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.