# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Neubau einer Ausästung einer Landesstraße

Nr. 104

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Neubau einer Ausästung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Die bei km 1,869 (alt) der Naarner Straße beginnende, zuerst nach Nordwesten verlaufende, hierauf in einem Bogen nach Nordosten führende und nach

146,7 m bei Bau-km 4,020 in die Trasse der neuen B 3 Donau Straße einbindende, neu herzustellende Ausästung der Naarner Straße (Landesstraße Nr. 1422 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Perg und der Marktgemeinde Naarn im Machlande wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Widmung und Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird erst mit Verkehrsübergabe der neuen B 3 Donau Straße im Baulos "Umfahrung Perg" wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Naarner Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Perg und beim Marktgemeindeamt Naarn im Machlande aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.