# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 105

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 2,362 (alt) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, bei km 2.500 (alt) die derzeitige Trasse der Eberstalzeller Straße querende, sodann in einem Bogen nach Süden führende, dabei die A8 Innkreis Autobahn bei deren km 71,028 überquerende und nach gestreckter Bogenführung bei km 2,925 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Eberstalzeller Straße (Landesstraße Nr. 1242 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Steinhaus wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 2,362 (alt) und km 2,925 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Eberstalzeller Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Eberstalzeller Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Steinhaus aufliegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.