# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö.Einkommensgrenzen-Verordnung 1998)

Nr. 106

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen

der förderbaren Person

(Oö.Einkommensgrenzen-Verordnung 1998)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 12 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/1997 wird

verordnet:

§ 1

(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 des Oö. WFG 1993 darf bei der Errichtung und Sanierung einer Miet- oder Eigentumswohnung, eines Eigenheims, eines Reihenhauses oder eines Kleinhausbaus und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 400.000 S und bei zwei Personen 600.000 S betragen.

(2) Für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 50.000 S.

(3) Werden die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 festgesetzten Einkommensgrenzen überschritten, wird eine um 30 % verminderte Förderung gewährt, wenn

die Überschreitung nicht mehr als 10 % beträgt; der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächsten Zehntausendschillingbetrag aufgerundet.

(4) Bei einer Eigentumsübertragung an einer bereits früher geförderten Eigentumswohnung, einem Eigenheim, einem Reihenhaus oder einem Kleinhausbau können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung, LGBl. Nr. 96/1997, außer Kraft.